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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil03.07.2008

Ausnahme vom Verbot der Zurschau­stellung für eine ElefantenkuhKläger nicht als Eigentümer des Tiers identifiziert

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam verhandelte den Fall einer seit langer Zeit in Zirkusdiensten stehenden Elefantenkuh, für die bislang die nach europäischem Recht notwendigen Legiti­ma­ti­o­ns­papiere nicht zweifelsfrei vorlagen.

Der Halter des Elefanten beanspruchte von dem beklagten Landesumweltamt Brandenburg die Erteilung einer arten­schutz­recht­lichen Bescheinigung gemäß Artikel 8 und 10 der Verordnung (EG) 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt EG L 61 vom 3. März 1991, S. 1). Der Sache nach begehrte der Kläger damit die Ausnahme von dem europa­recht­lichen Verbot, das geschützte Tier zur Schau zu stellen, es zu kommerziellen Zwecken zu verwenden oder zu veräußern. Diese Ausnahme kann dann erteilt werden, wenn das geschützte Tier vor 1976 in der europäischen Gemeinschaft erworben oder eingeführt wurde.

Kläger darf Elefant zur Schau stellen

Die Kammer gelangte aufgrund sachver­ständiger Auskunft und weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass der 45 bis 50 Jahre alte Elefant jedenfalls bereits seit der Zeit vor 1976 im Gebiet der europäischen Gemeinschaft gehalten wird. Demgemäß verpflichtete das Gericht das Landesumweltamt dazu, dem Kläger die Ausnahme vom Verbot der Zurschau­stellung und kommerziellen Nutzung zu erteilen. Da das Gericht indes nicht zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Kläger der Eigentümer des Elefanten ist, blieb ihm die Erteilung der Ausnahme vom Verbot der Veräußerung des Tieres versagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 03.07.2008

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