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Dokument-Nr. 34765

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Urteil31.01.2025Verwaltungsgericht Osnabrück9 A 3/23
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil31.01.2025

Verwal­tungs­gericht Osnabrück spricht Degradierung eines Polizei­haupt­kom­missars wegen Beteiligung an rechten Chats aus

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat einer Diszi­pli­na­rklage der Polizei­di­rektion Osnabrück teilweise stattgegeben. Die Polizei­di­rektion hatte beantragt, einen Polizei­haupt­kom­missar wegen des Versands sowie des Empfangs von Dateien rassistischen, auslän­der­feind­lichen oder die Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus verharmlosenden Inhalts aus dem Dienst zu entfernen.

Der Polizei­haupt­kom­missar (BesGr. A 11) wurde 1972 geboren und ist seit 1992 Beamter im Polizei­voll­zugs­dienst des Landes Niedersachsen. Er war bis zu einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Polizei­in­spektion Emsland/Grafschaft Bentheim im zentralen Kriminaldienst tätig.

Im Jahr 2020 leitete die Polizei­di­rektion Osnabrück gegen mehrere Beamten - u.a. gegen den Beklagten - Diszi­pli­na­r­ver­fahren wegen der Beteiligung an rechten Chats ein. Am 6. Juli 2023 hat die Behörde Diszi­pli­na­rklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen, erhoben. Sie wirft dem Beklagten im Wesentlichen vor, in der Zeit von 2015 bis 2020 durch das Versenden von 41 und den Empfang von 191 diszi­pli­nar­rechtlich zu beanstandenden elektronischen Bild-, Video-, Audio- sowie Textdateien in grober Weise gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und zum Eintreten für deren Einhaltung sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten verstoßen zu haben.

Die Klage war nun teilweise erfolgreich. Die Kammer hat ein Dienstvergehen des Beklagten festgestellt, die beantragte Diszi­pli­n­a­r­maßnahme - Entfernung aus dem Dienst - aber für unver­hält­nismäßig gehalten. Sie hat den Beamten in das Amt eines Polizei­o­ber­kom­missars (BesGr. A 10) zurückgestuft.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Beklagte durch den Versand von 32 Dateien rassistischen, auslän­der­feind­lichen oder die Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus verharmlosenden Inhalts sowie den Empfang von 11 Dateien entsprechenden Inhalts ohne angemessene Reaktion darauf gegen seine Pflicht zur Verfas­sungstreue gem. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG schuldhaft verstoßen hat. Die vermeintliche "Unter­hal­tungs­kom­ponente" ändere nichts an den objektiven Erklä­rungs­in­halten der Dateien. Der Beamte habe sich nicht eindeutig von Bestrebungen distanziert, die den Staat und die geltende Verfas­sungs­ordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung müsse allerdings beachtet werden, dass auch ein Beamter ein Recht auf ein Privatleben habe. Insofern habe die Kammer nicht bei jeder von der Polizei­di­rektion beanstandeten Datei eine Positi­o­nie­rungs­pflicht des Beamten angenommen.

Bei der Maßnah­men­be­messung sei das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass das Dienstvergehen auf einer eigenen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnende Gesinnung beruhe. Eine verfas­sungs­widrige Grundhaltung des Beklagten sei nach seiner Einlassung sowie den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeuginnen und Zeugen nicht erkennbar. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Austausch von Dateien benannten Inhalts über einen langen Zeitraum stattgefunden habe. Für den Beklagten habe gesprochen, dass sein Dienstvergehen keinerlei Auswirkungen auf seine Dienstausübung gehabt habe. Die Kammer gehe davon aus, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung durch den Beklagten nicht endgültig zerstört sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung mit der Berufung vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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