Dokument-Nr. 18080
Permalink https://urteile.news/
Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss15.04.2014
Mitglieder des Schulbezirkspersonalrats haben Anspruch auf eigenen ComputerAusstattung eines jeden Arbeitsplatzes mit einem Computer muss auch in Landesschulverwaltung zum Standard gehören
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass jedem Mitglied des Schulbezirkspersonalrats bei der Niedersächsischen Landeschulbehörde (Regionalabteilung Osnabrück) ein Personalcomputer zur Verfügung zu stellen ist.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass ein moderner Verwaltungsarbeitsplatz die Ausstattung mit einem Computer voraussetze. Das gelte auch für die Schulbezirkspersonalratsmitglieder. Die bisher vorhandenen 12 Computer für die 18 Personalratsmitglieder genügten nicht, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Jedes Personalratsmitglied sei bei seiner Tätigkeit fortlaufend auf einen Computer angewiesen, um insbesondere E-Mail-Anfragen zu beantworten, Entscheidungen zu verfassen und in Datenbanken sowie im Internet zu recherchieren. Auch in der Landesschulverwaltung gehöre die Ausstattung jedes Arbeitsplatzes mit einem Computer zum Standard.
Hintergrund
Der Schulbezirkspersonalrat ist die den Schulpersonalräten übergeordnete Ebene der Personalvertretung an öffentlichen Schulen. Im vorliegenden Fall vertritt er ca. 32.000 Beschäftigte. Seine Mitglieder sind teilweise oder vollständig von ihrer Tätigkeit an den Schulen freigestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18080
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.