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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss13.07.2015

Autowaschanlage darf an Sonn- und Feiertagen betrieben werdenBaugenehmigung mit Erlaubnis des Betriebs der Anlage an Sonn- und Feiertagen kann nicht vom Ordnungsamt widerrufen werden

Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauauf­sichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Unter­sa­gungs­ver­fügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Bei der Waschanlage handelt es sich um dreiseitig geschlossene und überdachte SB-Waschboxen nebst Staub­sau­gein­richtung. Zur Begründung hatte das Ordnungsamt ausgeführt, dass der Betrieb von automatischen SB-Waschanlagen gegen das Nieder­säch­sische Feiertagsgesetz verstoße. Die zuvor vom Bauamt erteilte Genehmigung enthalte allein die Erklärung, dass die beantragte Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme. Sie erlaube es dem Antragsteller jedoch nicht, gegen das Nieder­säch­sische. Feiertagsgesetz zu verstoßen.

Baugenehmigung gestattet nicht nur Errichtung sondern auch Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der Autowaschanlage gegen das Nieder­säch­sische Feiertagsgesetz verstoße oder nicht, die Unter­sa­gungs­ver­fügung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil sie die zuvor erteilte und inzwischen bestands­kräftige Baugenehmigung außer Acht lasse. Mit der Baugenehmigung werde hier aber nicht nur die Errichtung, sondern auch der beantragte Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr genehmigt. Diese bauauf­sichtliche Feststellung sei nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für andere Behörden bindend. Ob sie in der Sache zutreffend sei, sei im hiesigen Verfahren rechtlich unerheblich. So lange die Baugenehmigung in der Welt und nicht zurückgenommen worden sei, stelle sie die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Waschboxen dar. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen des Ordnungsamtes im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dem Bürger gegenüber nach außen hin als einheitliche Behörde auftrete, auch gegen das Gebot des wider­spruchs­freien Verhaltens.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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