Dokument-Nr. 21466
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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss13.07.2015
Autowaschanlage darf an Sonn- und Feiertagen betrieben werdenBaugenehmigung mit Erlaubnis des Betriebs der Anlage an Sonn- und Feiertagen kann nicht vom Ordnungsamt widerrufen werden
Gestattet eine Baugenehmigung neben der Genehmigung zum Bau einer Autowaschanlage auch den Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr, ist diese bauaufsichtliche Feststellung bindend und kann nicht vom Ordnungsamt ohne Weiteres widerrufen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Ordnungsamt der Stadt Nordhorn dem Antragsteller mit einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung verboten, eine zuvor bereits durch das Bauamt der Stadt Nordhorn genehmigte Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Bei der Waschanlage handelt es sich um dreiseitig geschlossene und überdachte SB-Waschboxen nebst Staubsaugeinrichtung. Zur Begründung hatte das Ordnungsamt ausgeführt, dass der Betrieb von automatischen SB-Waschanlagen gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoße. Die zuvor vom Bauamt erteilte Genehmigung enthalte allein die Erklärung, dass die beantragte Baumaßnahme mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimme. Sie erlaube es dem Antragsteller jedoch nicht, gegen das Niedersächsische. Feiertagsgesetz zu verstoßen.
Baugenehmigung gestattet nicht nur Errichtung sondern auch Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist, und - mit Erfolg - um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung aus, dass unabhängig davon, ob der Betrieb der Autowaschanlage gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz verstoße oder nicht, die Untersagungsverfügung jedenfalls deshalb rechtswidrig sei, weil sie die zuvor erteilte und inzwischen bestandskräftige Baugenehmigung außer Acht lasse. Mit der Baugenehmigung werde hier aber nicht nur die Errichtung, sondern auch der beantragte Betrieb der Anlage an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr genehmigt. Diese bauaufsichtliche Feststellung sei nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für andere Behörden bindend. Ob sie in der Sache zutreffend sei, sei im hiesigen Verfahren rechtlich unerheblich. So lange die Baugenehmigung in der Welt und nicht zurückgenommen worden sei, stelle sie die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Waschboxen dar. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen des Ordnungsamtes im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin dem Bürger gegenüber nach außen hin als einheitliche Behörde auftrete, auch gegen das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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