15.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss12.05.2010

Verwenden von Hochdruck­rei­nigern an Sonn- und Feiertagen auf Vorwaschplatz untersagtNutzungsverbot der Autowaschanlage gilt auch für Hochdruck­reiniger

Ein Verbot, das besagt, dass an Sonn- und Feiertagen eine Autowaschanlage nicht in Betrieb genommen werden darf, umfasst auch das Verbot, Hochdruck­reiniger auf dem Vorwaschplatz zu benutzen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde den Betreiber einer Autowaschanlage der Betrieb seiner Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen von .00 - 24.00 Uhr untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot war ihm durch die Gemeinde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,- EUR angedroht worden. Da er zweimal gegen dieses Verbot verstoßen hatte, verhängte die Gemeinde gegen ihn Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 1.500,- EUR.

Autowaschanlage selbst wurde nicht in Betrieb genommen

Dagegen wandte der Betreiber sich im gerichtlichen Verfahren und führte zur Begründung an, dass er die Autowaschanlage selbst gar nicht betrieben habe, es hätten nur zwei Kunden an einem Sonntag jeweils ihre Fahrzeuge mit dem auf dem Vorwaschplatz befindlichen Hochdruck­reiniger gereinigt. Die Räder und Bremsen der Fahrzeuge hätten starke Verun­rei­ni­gungen aufgewiesen und hätten deshalb gereinigt werden müssen. Die Autowaschanlage selbst sei nicht in Betrieb genommen worden.

Zwangsgeld wegen wiederholter Zuwider­hand­lungen nicht zu beanstanden

Dieser Argumentation folgte das Verwal­tungs­gericht Oldenburg nicht. Es stellte fest, dass der Hochdruck­reiniger Teil der Autowaschanlage sei. In der Autowaschanlage selbst würde eine Inten­si­vrei­nigung vorgenommen werden, auf dem Vorplatz finde eine Grobreinigung statt. Beides sei als Einheit anzusehen. Auch starke Verun­rei­ni­gungen rechtfertigten den Einsatz eines Hochdruck­rei­nigers nicht. Die Betrie­bs­si­cherheit eines Fahrzeuges, die wegen starker Verschmutzung beeinträchtigt sei, könne an den Tankstellen wieder­her­ge­stellt werden. Denn solche Verschmutzungen könnten mit Wasser und Schwamm beseitigt werden. Ein Hochdruck­reiniger müsse deshalb nicht in Betrieb genommen werden. Da der Betreiber nach Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 750,- EUR erneut gegen die Androhung verstoßen habe, sei es nicht zu beanstanden, dass dieses Zwangsgeld erneut festgesetzt worden sei. Der Betreiber müsse deshalb insgesamt 1.500,- EUR bezahlen.

Quelle: ra-online, VG Oldenburg

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