18.10.2024
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Dokument-Nr. 37

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil15.03.2004

Sonn- und Feiertagsschutz gilt fort - Autowaschanlage am Sonntag unzulässig

Ungeachtet gesell­schaft­licher Veränderungen widerspricht der Betrieb einer automatisierten Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen dem Landesgesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen. Dies hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz entschieden.

Die Ordnungsbehörde einer rheinhessischen Gemeinde untersagte dem Kläger den Betrieb seiner Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen. Es geht um eine weitgehend automatisierte, offen gestaltete Selbst­be­die­nungs­anlage in einem Gewerbegebiet, in dem sich auch eine Kirche und einige Einfa­mi­li­en­häuser befinden.

Die vom Kläger angerufenen Richter der 1. Kammer haben die behördliche Verfügung bestätigt: Der Waschbetrieb sei eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widerspreche; als solche sei er nach dem Landesgesetz verboten.

Die Verfassungen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz gewährleisteten den Schutz von Sonn- und Feiertagen als ein Grundelement des sozialen Lebens und der staatlichen Ordnung. Als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung bzw. als „Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe“ bezeichneten die Verfassungen die Sonn- und Feiertage. Diese Geset­zes­aussagen seien unverändert verbindlich, ungeachtet der Wandlungen des gesell­schaft­lichen und wirtschaft­lichen Lebens. Dem hieraus ableitbaren Wesen des Sonn- und Feiertags widerspreche der gewerbliche Wasch­an­la­gen­betrieb.

Allein der Gesetzgeber habe es in der Hand, den Schutzumfang der Sonn- und Feiertagsruhe entsprechend den Veränderungen in der gesell­schaft­lichen Wirklichkeit zu modifizieren. Der rheinland-pfälzische Landes­ge­setzgeber habe aber erst unlängst zu erkennen gegeben, dass die gesetzlichen Schutzvorgaben in Rheinland-Pfalz nach wie vor Verbindlichkeit beanspruchen. Denn in Kenntnis des gesell­schaft­lichen Wandels habe er zwar zu Gunsten von Videotheken eine begrenzte Lockerung des Sonn- und Feier­tags­schutzes vorgenommen, nicht aber in anderen Bereichen.

Quelle: Pressemitteilung VG Mainz vom 27.05.2004

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