18.10.2024
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Dokument-Nr. 30668

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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss06.08.2021

Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) setzt sich mit Eilantrag gegen die Plaka­tie­rungs­regeln für die Wahlwerbung der Stadt Nordhorn durchRecht auf Chancen­gleichheit muss gewahrt bleiben

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Stadt Nordhorn (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) (Antragstellerin) die Genehmigung zur Plakatierung der 46 Wahlan­schlags­tafeln ab sofort und jeweils an dritter Stelle von links im DIN-A 1-Format zum Zwecke der Wahlwerbung für die Kommunalwahl am 12. September 2021 zu erteilen.

Die IPG ist ein eingetragener Verein, der seit 2006 an Kommunalwahlen teilnimmt. Die Antragsgegnerin stellt den zur Kommunalwahl antretenden acht Parteien/Wähler­ver­ei­ni­gungen und einem Einzelbewerber seit dem 24. Juli 2021 46 Wahlan­schlag­tafeln zur kostenlosen Wahlwerbung zur Verfügung. Jede Tafel bietet Platz für acht Plakate.

Stadt Nordhorn hält Platz auf Anschlagtafeln nur für bestimmte Parteien vor

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass nur den Parteien, die bei der letzten Bundestags- und Kommunalwahl angetreten seien, ein fester Platz auf den Anschlagtafeln zugewiesen werde. Daraus ergebe sich die folgende Reihenfolge: CDU, SPD, Grüne, FDP, Linke, Sonstige, Sonstige, Sonstige. Hintergrund seien praktische Gründe: Parteien, die bei beiden Wahlen anträten, hätten so die Möglichkeit für beide Wahlen die gleichen Plakate zu verwenden, eine zeitaufwändige Neubeklebung nach der Kommunalwahl für die Bundestagswahl werde auf diese Weise verhindert.

IPG sieht sich durch diese Praxis benachteiligt

Die Antragstellerin sieht sich durch diese Praxis benachteiligt und begehrt mit ihrem Antrag einen Plakatplatz an der dritten Stelle von links. Sie begründet dies mit ihrer Dritt­plat­zierung bei der letzten Kommunalwahl. Es sei seit jeher so gehandhabt worden, dass die Zuweisung der Plakatflächen sich nach den Ergebnissen der letzten Wahl des gleichen Typs richte.

VG: Platz muss nach "Bedeutung der Parteien" zur Verfügung gestellt werden

Das Verwal­tungs­gericht gab der Antragstellerin recht. Diese könne sich als Wähler­ver­ei­nigung wie eine politische Partei auf den im Parteiengesetz (PartG) verankerten Grundsatz der Chancengleichheit berufen. Wenn ein Träger der öffentlichen Gewalt, wie die Antragsgegnerin, Wahlan­schlag­tafeln zur Verfügung stelle, müsse sie den Platz nach der "Bedeutung der Parteien" verteilen. Ein Kriterium dafür sei das Ergebnis der voraus­ge­gangenen Wahl. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt und benachteilige die Antragstellerin, indem sie ihr keinen festen Platz zuweise. Da insgesamt acht Parteien und Wählergruppen sowie ein Einzelbewerber für die Kommunalwahl kandidierten, könne es sogar dazu kommen, dass die Antragstellerin keinen Platz finde. Mit der Antragstellerin sei auch davon auszugehen, dass die konkrete Reihenfolge der Wahlwerbung auf den Tafeln von Relevanz für den Werbeeffekt sei. Die Antragsgegnerin erlaube Wahlwerbung für die Bundestagswahl erst ab dem 13. September, insofern stehe zuvor ausreichend Platz für die Antragstellerin an der begehrten Stelle zur Verfügung.

Recht auf Chancen­gleichheit muss gewahrt bleiben

Soweit die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, bei vergangenen Wahlen ähnlich verfahren zu haben, seien diese Wahlen nicht vergleichbar, weil dort keine kommunale Wähler­ver­ei­nigung angetreten sei. Schließlich könnten die von der Antragsgegnerin angestellten praktischen Erwägungen, mit denen sie ein Umkleben verhindern wolle, nicht dazu führen, dass der Antragstellerin das Recht auf Chancen­gleichheit genommen werde.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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