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Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss17.08.2017

Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kinderkrippe besteht nur bis zur Vollendung des dritten LebensjahresEilantrag eines Dreijährigen auf (Weiter-)Betreuung in einer Krippe erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Landkreis Emsland abgelehnt, mit dem der Antragsteller - ein über dreijähriges Kind (vertreten durch seine Eltern) - beantragt hatte, ihm die Fortführung seiner integrativen Betreuung in der schon zuvor besuchten Krippe zu gewähren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an einem angeborenen Gendefekt. Er hatte bis zum 31. Juli 2017 eine integrative Betreuung in einer Krippe erfahren. Im Juli 2017 hat er sein drittes Lebensjahr vollendet. Der Landkreis Emsland wies die Eltern sodann darauf hin, dass ihr Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres nicht mehr in der von ihm besuchten Krippe, sondern in einem integrativen Kindergarten betreut werden könne, in dem den Bedürfnissen behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die Eltern des Antragstellers wollten ihr Kind jedoch auch weiterhin in der genannten Krippe betreuen lassen und wandten sich mit ihrem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahme von der Altersgrenze erkennen

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Krippe über das dritte Lebensjahr hinaus habe. Das Achte Sozial­ge­setzbuch (SGB VIII) und das Gesetz über Tages­ein­rich­tungen für Kinder (KiTaG) unterschieden danach, ob ein Kind das dritte Lebensjahr vollendet habe oder nicht, sähen also eine starre Altersgrenze ohne Ausnahmen vor. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres habe ein Kind einen Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Krippe, danach habe es einen Anspruch auf einen Kinder­gar­tenplatz. Der Umstand, dass der Antragsteller nachweislich auf dem Entwick­lungsstand eines unter Dreijährigen Kindes sei, rechtfertige auch unter Berück­sich­tigung weiterer Normen zum Schutze, zur Förderung und zur Integration von Menschen mit Behinderung eine Ausnahme von der Altersgrenze nicht. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entste­hungs­ge­schichte ließen eine Ausnahme von der Altersgrenze erkennen. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des Betreu­ungs­an­spruches neben der Altersgrenze keine bedarf­s­o­ri­en­tierten Umstände im Blick gehabt.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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