15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 29297

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Beschluss12.10.2020

VG Osnabrück lehnt Eilanträge gegen Quarantäne­verordnung abNegatives Testergebnis während der Inkubationszeit begründet keine Verkürzung der Quarantänezeit

Das Verwal­tungs­ge­richts Osnabrück hat die Eilanträge eines Vaters zweier Kinder gegen die vom Landkreis Emsland verfügten Quarantäne­anordnungen abgelehnt.

Ein Vater und seine beiden Töchter stellten am 10.10.2020 Eilanträge gegen die jeweils vom Landkreis Emsland verfügten (schriftlichen) Abson­de­rungs­a­n­ord­nungen vom 08.10.2020. Hintergrund der noch bis zum 13.10.2020 angeordneten Absonderung war der Kontakt eines der Kinder Ende September 2020 zu einem anderen Kind aus der Kinder­ta­gesstätte, das positiv auf das Coronavirus getestet worden war.

Antragsteller empfindet Quarantäne nach negativer Testung als unver­hält­nismäßig

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Aufrecht­er­haltung der Quarantäne auch nach negativer Testung ihrer Tochter sei unver­hält­nismäßig, zumal keines der Famili­en­mit­glieder Symptome aufweise und die Familie bereits auf die Taufe des jüngsten Kindes habe verzichten müssen. Nun drohe auch noch der für die Herbstferien bei den Großeltern geplante Besuch zu scheitern.

VG: Abson­de­rungs­a­n­ordnung nicht offensichtlich rechtswidrig

Das VG hat die Anträge nach Durchführung einer Inter­es­se­n­ab­wägung abgelehnt. Die Abson­de­rungs­a­n­ordnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz, das auch regele, wann von einem Anste­ckungs­verdacht auszugehen sei.

Negativer Corona-Test während der Inkubationszeit kann Anste­ckungs­verdacht nicht ausräumen

Unter Berück­sich­tigung der epide­mi­o­lo­gischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe die Kammer mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Anste­ckungs­ver­dächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Anste­ckungs­verdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der die Antragsteller zuzuordnen seien.

Öffentliches Interesse zum Schutz vor Infek­ti­o­ns­gefahr vorrangig

Auch die durchgeführte weitere Inter­es­se­n­ab­wägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folge­in­fek­tionen das Interesse der Antragsteller an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege, zumal diese ohnehin nur noch bis zum 13. Oktober andauere.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29297

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI