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Dokument-Nr. 29243

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Urteil25.09.2020Verwaltungsgericht Osnabrück3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 357/18
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil25.09.2020

Verwal­tungs­gericht beendet Streit um Schichtzulage von PolizeibeamtenVoraussetzung für die Zahlung einer Schichtzulage ist der Einsatz nach Schichtplan (Dienstplan)

Das VG Osnabrück hat im Streit um Schichtzulagen von Polizeibeamten entschieden, dass die Einstellung der Zulagenzahlung zu Recht erfolgt ist.

Mit Ihren Klagen haben sich vier Polizeibeamte gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizei­di­rektion Osnabrück (Beklagte) gewandt. Die Zulagen nach der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung (EZulVO) i.H.v. 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich waren den Klägern in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlags­zah­lungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden. Nach internen Überprüfungen der Anspruchs­vor­aus­set­zungen kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Nieder­säch­sische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.

VG: Kein Anspruch auf die Gewährung der Zulagenzahlung nach Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist die Einstellung der Zulagenzahlung jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 01.01.2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung geleistet. Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarf­s­o­ri­en­tierten Dienst ausgehe.

Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen Rückfor­de­rungs­be­scheid erfolgreich

Die Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückfor­de­rungs­be­scheid des NLBV (dortiger Beklagter) nach dem Nieder­säch­sischen Besol­dungs­gesetz waren hingegen erfolgreich (3 A 29/19 und 3 A 77/19). Zwar sei hier nicht mehr zu entscheiden gewesen, ob der auch in diesen Verfahren streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwer­nis­zu­la­gen­ver­ordnung und damit zulagefähig sei, da der dies verneinende Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Rückfor­de­rungs­be­scheide seien jedoch deshalb aufzuheben gewesen, weil die vom Beklagten getroffene Billig­keits­ent­scheidung rechtswidrig sei. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte das Mitverschulden der Polizei­in­spektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese habe über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.

Berufung zugelassen

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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