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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil10.12.2013
Erfolgreiches Bachelorstudium für ein Lehramt eröffnet Rechtsanspruch auf notenunabhängigen Zugang zum MasterstudiumAbsolventen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums sind zum Erreichen ihres Berufszieles auf Fortsetzung ihres Ausbildungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester 2013 endgültig in den Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fachsemester einzuschreiben. Zuvor hatte die Kammer die Universität in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Klägerin bereits vorläufig vom Sommersemester 2013 an zum Masterstudium zuzulassen (Beschluss vom 07.05.2013, Az. 1 C 8/13). Diese Entscheidung ist vom Nieders. Oberverwaltungsgericht bestätigt worden (Beschluss vom 03.07.2013, Az. 2 ME 228/13).
Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Universität abgelehnt, die Klägerin für den Masterstudiengang zu immatrikulieren und sich insoweit darauf berufen, die im Bachelorstudium erzielten Leistungen genügten nicht den in der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang an der Universität Osnabrück (ZZO) festgelegten Zulassungsvoraussetzungen.
Zugangsregelung in Bezug auf lehramtsbezogenes Masterstudium nicht verfassungskonform und deshalb unwirksam
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat diese Zugangsregelung in Bezug auf ein lehramtsbezogenes Masterstudium als nicht verfassungskonform und deshalb als unwirksam beurteilt. Es hat dazu ausgeführt, die den Zugang zum Masterstudium beschränkenden Bestimmungen der ZZO bildeten für Lehramtsstudiengänge eine an Noten orientierte unzulässige Hürde für das für einen berufsqualifizierenden Abschluss notwendige weitere Studium. Durch die Zugangsbeschränkung werde der erfolgreiche Abschluss eines lehramtsbezogenen Bachelorstudienganges für einen Absolventen, der die in der ZZO festgelegten Noten nicht erreiche, wertlos, denn ein mit Erfolg abgeschlossenes Bachelorstudium verleihe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Qualifizierung für die Ausübung des Lehrerberufes. Die Befähigung, an einer allgemeinbildenden Schule zu unterrichten, setze nach den einschlägigen Vorschriften unabdingbar voraus, dass der Lehrer das für das jeweilige Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen, den Vorbereitungsdienst (Referendariat) absolviert und die anschließende Staatsprüfung bestanden habe. Absolventen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums seien daher zum Erreichen ihres Berufszieles auf die Fortsetzung ihres Ausbildungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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