15.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil10.12.2013

Erfolgreiches Bachelorstudium für ein Lehramt eröffnet Rechtsanspruch auf noten­u­n­ab­hängigen Zugang zum MasterstudiumAbsolventen eines lehramts­be­zogenen Bache­lor­studiums sind zum Erreichen ihres Berufszieles auf Fortsetzung ihres Ausbil­dungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Universität Osnabrück verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung zum Sommersemester 2013 endgültig in den Master­stu­diengang für das Lehramt an Gymnasien im ersten Fachsemester einzuschreiben. Zuvor hatte die Kammer die Universität in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Klägerin bereits vorläufig vom Sommersemester 2013 an zum Masterstudium zuzulassen (Beschluss vom 07.05.2013, Az. 1 C 8/13). Diese Entscheidung ist vom Nieders. Oberverwaltungs­gericht bestätigt worden (Beschluss vom 03.07.2013, Az. 2 ME 228/13).

Im zugrunde liegenden Fall hatte es die Universität abgelehnt, die Klägerin für den Master­stu­diengang zu immatrikulieren und sich insoweit darauf berufen, die im Bachelorstudium erzielten Leistungen genügten nicht den in der Zugangs- und Zulas­sungs­ordnung für den Master­stu­diengang an der Universität Osnabrück (ZZO) festgelegten Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen.

Zugangsregelung in Bezug auf lehramts­be­zogenes Masterstudium nicht verfas­sungs­konform und deshalb unwirksam

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat diese Zugangsregelung in Bezug auf ein lehramts­be­zogenes Masterstudium als nicht verfas­sungs­konform und deshalb als unwirksam beurteilt. Es hat dazu ausgeführt, die den Zugang zum Masterstudium beschränkenden Bestimmungen der ZZO bildeten für Lehramts­s­tu­diengänge eine an Noten orientierte unzulässige Hürde für das für einen berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss notwendige weitere Studium. Durch die Zugangs­be­schränkung werde der erfolgreiche Abschluss eines lehramts­be­zogenen Bache­lor­stu­dien­ganges für einen Absolventen, der die in der ZZO festgelegten Noten nicht erreiche, wertlos, denn ein mit Erfolg abgeschlossenes Bachelorstudium verleihe weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht die Qualifizierung für die Ausübung des Lehrerberufes. Die Befähigung, an einer allge­mein­bil­denden Schule zu unterrichten, setze nach den einschlägigen Vorschriften unabdingbar voraus, dass der Lehrer das für das jeweilige Lehramt vorgeschriebene Studium mit einem Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen, den Vorbe­rei­tungs­dienst (Referendariat) absolviert und die anschließende Staatsprüfung bestanden habe. Absolventen eines lehramts­be­zogenen Bache­lor­studiums seien daher zum Erreichen ihres Berufszieles auf die Fortsetzung ihres Ausbil­dungsweges im Rahmen eines Masterstudiums angewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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