21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil13.11.2013

Vergabe von Master-Studienplätzen BWL an der Uni Münster rechtswidrigVG Münster erklärt Bewer­tungs­system für Zulassung zum Master­stu­diengang für unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass das Verga­be­ver­fahren für Master-Studienplätze im Bereich Betriebs­wirtschafts­lehre (BWL) an der Westfälische Wilhelms-Universität Münster rechtswidrig war und verpflichtete die Hochschule im Wege einer einstweiliger Anordnungen dazu, zum Wintersemester 2013/2014 drei weitere Bewerber vorläufig zum Master­stu­diengang BWL zuzulassen.

Die Universität hatte zum Wintersemester 2013/2014 unter den zahlreichen Bewerbern um einen Studienplatz im Master­stu­diengang BWL, der einer Zulas­sungs­zah­len­be­schränkung und damit einem Numerus-Clausus unterliegt, eine Auswah­l­ent­scheidung in der Weise getroffen, dass für drei Bewer­tungs­be­reiche jeweils nach einem im Einzelnen geregelten System Punktwerte vergeben wurden, aus denen sich dann der Rangplatz der einzelnen Bewerbung ergab. Im Bewer­tungs­bereich „Abschlussnote des Erststudiums“ konnten je nach der Notenhöhe bis zu 50 Punkte erreicht werden. Der Bewer­tungs­bereich „sonstige Qualifikation“ konnte bis zu 40 Punkte und der Bereich „Motiva­ti­o­ns­schreiben“ bis zu 10 Punkte von maximal 100 Punkten ausmachen.

Bewer­tungs­system vom Gericht als rechtswidrig beanstandet

Dieses, auf der Grundlage einer zum Wintersemester 2013/2014 neugefassten „Zugangs- und Zulas­sungs­ordnung für den Master­stu­diengang Betrie­bs­wirt­schaftslehre 2013“ beruhende Bewer­tungs­system hat das Gericht nunmehr als rechtswidrig beanstandet.

Zugangs- und Zulas­sungs­ordnung 2013 beachtet Bestimmungen des Hochschul­zu­las­sungs­ge­setzes nicht hinreichend

Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Bestimmungen des Hochschul­zu­las­sungs­ge­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatsvertrag 2008 forderten, dass bei der Auswah­l­ent­scheidung der Hochschule für einen Studienplatz in einem kapazi­täts­be­schränkten Master­stu­diengang der aus dem ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Hochschul­ab­schluss – insbesondere dem Bache­lo­rab­schluss – folgenden Qualifikation ein „maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden müsse. Diese Anforderung sei durch die Zugangs- und Zulas­sungs­ordnung 2013 nicht hinreichend beachtet worden. Zwar erwecke das Bewer­tungs­system auf den ersten Blick den Eindruck, dass dem Bewer­tungs­bereich der Bachelornote mit seinen maximal erreichbaren 50 Punkten im Verhältnis zu den weiteren Bewer­tungs­be­reichen das relativ stärkste Gewicht zukomme. Zu berücksichtigen sei aber, dass nach der neugefassten Zugangs- und Zulas­sungs­ordnung ohnehin nur Bewerber/Bewerberinnen an dem Auswahl­ver­fahren teilnehmen könnten, die im Erststudium eine Note von mindestens 2,59 erreicht haben. Damit unterschieden sich die Bewerber, unter denen die Auswahl zu treffen sei, nicht um bis zu 50 Punkte, sondern wegen der zu erfüllenden Mindestnote auswahlrelevant nur um eine deutlich geringere Punktespanne (maximal rund 33 Punkte). Damit hätten die Bewer­tungs­be­reiche „sonstige Qualifikation“ und „Motivation“ im Verhältnis zu dem erreichbaren Punktwert aus der Qualifikation des Erststudiums keinesfalls nur ein untergeordnetes Gewicht. Von einem nach der gesetzlichen Ordnung erforderlichen maßgeblichen Einfluss der Qualifikation aus dem Abschluss des Erststudiums für die Auswah­l­ent­scheidung könne deshalb nicht gesprochen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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