15.11.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil21.08.2012

Ratsherr erhält Kosten für presse­rechtliche Gegen­dar­stellung über Hitlergruß nicht erstattetKommu­na­l­po­li­tische Tätigkeit durch Berich­t­er­stattung nicht maßgeblich beeinträchtigt

Eine herabsetzende Berich­t­er­stattung kann für einen Ratsherren Anlass für ein presse­recht­liches Verfahren sein. Ein an die Kommune gerichteten Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch für eine Gegen­dar­stellung kann jedoch erst dann ausgerichtet werden, wenn die kommu­na­l­po­li­tische Tätigkeit durch die Berich­t­er­stattung maßgeblich beeinträchtigt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Ratsherr der Stadt Bersenbrück die Verhand­lungs­führung in der Sitzung des Bauausschusses am 21. September 2011 kritisiert. In der Zeitung wurde daraufhin berichtet, er habe sein Missfallen durch einen "Hitlergruß" ausgedrückt. Für die daraufhin initiierte Gegendarstellung entstanden dem Ratsherrn/Kläger Kosten in Höhe von 1.643,15 Euro. Die Anwaltskosten für diese presse­rechtliche Gegen­dar­stellung wollte der Ratsherr von der Stadt erstatten bekommen.

VG: Gegen­dar­stellung zum Schutz originärer Mandatsrechte nicht erforderlich

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück war jedoch der Auffassung, dass der Abdruck einer Gegen­dar­stellung in der Zeitung zum Schutze von originären Mandatsrechten nicht erforderlich war. Zwar kann eine herabsetzende Berich­t­er­stattung Anlass für ein presse­recht­liches Verfahren sein. Das löst einen an die Kommune gerichteten Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch für eine Gegen­dar­stellung aber erst dann aus, wenn auf die Ausübung des Mandates in einer Weise eingewirkt wird, dass die kommu­na­l­po­li­tische Tätigkeit nicht mehr aufgrund der inneren Willensbildung des Ratsmitgliedes erfolgt, sondern maßgeblich durch die erwartete Berich­t­er­stattung motiviert ist. Diese Grenze sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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