18.10.2024
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Verwaltungsgericht Osnabrück Urteil13.11.2012

Studen­ten­werks­beiträge für Studierende in Lingen gerechtfertigtVerwal­tungs­gericht Osnabrück lehnt Klage eines Studenten gegen Erhebung von Studen­ten­werks­bei­trägen an dem Studentenwerk Osnabrück ab

Bei der Erhebung der Studen­ten­werks­beiträge darf das Angebot nicht in einem groben Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Osnabrück.

In dem zugrunde liegenden Fall führte das Studentenwerk Osnabrück für die Studierenden der Hochschule Osnabrück am Standort Lingen zum Wintersemester 2012/2013 Studen­ten­werks­beiträge ein. Zuvor waren solche Beiträge nicht erhoben worden, weil in Lingen keine Einrichtungen des Studentenwerks existierten. Das Studentenwerk hat dort jedoch in der ersten Hälfte des Jahres eine Studen­ten­wohn­anlage eröffnet und bietet inzwischen vor Ort eine Beratung zur Studi­en­fi­nan­zierung sowie eine psycho-soziale Beratung an. Eine Mensa befindet sich im Bau und soll den Studenten im nächsten Jahr zur Verfügung stehen.

Angebot darf nicht im Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen

Das Verwal­tungs­gericht Osnabrück hat die Klage eines Mitgliedes des "Allgemeinen Studierenden Ausschusses" (AStA) der Hochschule Osnabrück gegen die Erhebung eines Studen­ten­werks­bei­trages abgewiesen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass es nicht erforderlich sei, dass das Studentenwerk sämtliche seiner Dienst­leis­tungen an einem Standort vorhalte, um Beiträge erheben zu dürfen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Angebot am Standort Lingen nicht in einem groben Missverhältnis zur Beitragshöhe stehe. Ein solches Missverhältnis bestehe auf Grund der Wohn- und Beratungs­an­gebote jedoch nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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