21.11.2024
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss20.05.2011

VG Oldenburg: Hersteller darf verpacktes Hähnchenfleisch ohne Innenfilet nicht als "Brustfilet" vertreibenBezeichnung auf der Verpackung verstößt gegen europa­rechtliche Vorschriften

Ein Hersteller von Hähnchen­brustfilet darf die Ware nur dann als "Brustfilet" bezeichnen, wenn das Fleisch sowohl den äußeren als auch den inneren Brustmuskel umfasst. Wird jedoch das so genannte Innenfilet entfern, das Produkt aber dennoch als "Brustfilet" vermarktet, stellt dies eine gemein­schafts­rechts­widrigen Etikettierung dar, die zur Untersagung einer weiteren Vermarktung des Produktes führen kann. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das Nieder­säch­sische Landesamt für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit (LAVES) bei der Kontrolle des Betriebs einer Firma fest, dass bei einer Vielzahl von als "Hähnchen­brustfilet" verpackten Fleischstücken vom Hersteller das so genannte "Innenfilet", d.h. der innere Brustmuskel, abgetrennt worden war. Das LAVES untersagte deshalb der Firma mit Bescheid vom 9. Mai 2011 bis auf Weiteres die Vermarktung des Produktes unter dem Namen "Hähnchen­brustfilet". Zur Begründung verwies es darauf, dass ein so zugeschnittenes Stück Fleisch nach den einschlägigen europa­recht­lichen Bestimmungen nicht als "Brustfilet" bezeichnet werden dürfe.

Gericht untersagt weitere Vermarktung aufgrund gemein­schafts­rechts­widriger Etikettierung

Gegen dieses Verbot hat die Firma am 10. Mai 2011 Klage erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwal­tungs­gericht Oldenburg abgelehnt und die Auffassung des LAVES bestätigt. Zur Begründung führte es aus, dass nach den anzuwendenden europa­recht­lichen Vorschriften als "Brustfilet" grundsätzlich nur unzer­schnittenes entbeintes Brustfleisch bezeichnet werden dürfe, das sowohl den äußeren als auch den inneren Brustmuskel umfasse. Gestattet sei lediglich die Halbierung des Brustfleisches entlang des Brustbeins. Gemessen an diesen Voraussetzungen handele es sich bei dem Produkt der Firma entgegen der Bezeichnung auf der Verpackung nicht um Hähnchen­brustfilet im Sinne der europa­recht­lichen Vorschriften. Wegen der gemein­schafts­rechts­widrigen Etikettierung habe das LAVES die Vermarktung zu Recht bis auf Weiteres untersagt.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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