21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.02.2011

OLG Hamm: Verkauf von "gemischtem Hackfleisch" mit weniger Rindfleischanteil als vereinbart stellt keinen Betrug darManipulationen im Zusammenhang mit dem Produkt "gemischtes Hackfleisch" begründen nicht den Vorwurf des Betrugs

Der Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren Rindfleischanteil, als vertraglich vereinbart stellt keine strafbare Handlung dar, durch die sich ein Unternehmen des Betrugs schuldig machen könnte. Für gemischtes Hackfleisch ist gemäß der Hackflei­sch­ordnung kein bestimmtes Mischverhältnis vorgeschrieben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im vorliegenden Fall hat die Staats­an­walt­schaft Bochum dem Angeklagten Klemens Tönnies und 12 leitenden Angestellten sowie Mitarbeitern der Unter­neh­mens­gruppe vorgeworfen, sich durch Herstellung und Abverkauf von gemischtem Hackfleisch mit einem deutlich geringeren, als dem vertraglich vereinbarten Rindfleischanteil auch wegen Betruges strafbar gemacht zu haben.

LG erkennt keinen hinreichenden Tatverdacht

Hinreichenden Tatverdacht wegen Betruges sah das Landgericht Essen nicht und hat die Eröffnung des Hauptverfahrens insoweit teilweise abgelehnt und die Anklage nur wegen lebens­mit­tel­recht­licher Verstöße zugelassen.

OLG bestätigt Entscheidung des LG

Diese Entscheidung hat das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigt und die sofortige Beschwerde der Staats­an­walt­schaft Bochum verworfen. Zureichende Anhaltspunkte für den strafrechtlich relevanten Vermögensschaden liegen nach den Ausführungen des Senats derzeit nicht vor.

Minder­wer­tigkeit der Ware nicht feststellbar

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass überhaupt minderwertige Ware geliefert worden ist und die Abnehmer die gelieferte Ware zu teuer bezahlt haben. Ermittlungen zu dem Verkehrswert der tatsächlich gelieferten Ware fehlen.

Keine prozentuale Mengenangabe erforderlich

Die gelieferte Ware unterliege nach lebens­mit­tel­recht­lichen Vorschriften keinem Verkehrsverbot. Eine prozentuale Mengenangabe der Zutaten bei der Verkehrs­be­zeichnung "gemischtes Hackfleisch" sei nicht erforderlich. Die vorge­schriebenen Angaben der Lebens­mit­tel­zutaten seien eingehalten, wenn auch inhaltlich fehlerhaft.

Kaufent­scheidung richtet sich nach Geschmack und Preis

Nach der im Tatzeitraum maßgeblichen Hackfleisch­ver­ordnung für "gemischtes Hackfleisch" sei ein bestimmtes Mischungs­ver­hältnis von Rind- und Schweinefleisch nicht vorgeschrieben. Die Kaufent­scheidung des Endkunden richte sich - bei ordnungsgemäßer Etikettierung - nach Geschmack und Preis. Ein Schaden sei nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht entstanden. Der Wert von Leistung und Gegenleistung sei ausgeglichen.

Strafrechtlich relevanter Schaden nicht feststellbar

Selbst wenn wegen der Quali­täts­ab­weichung der Kaufpreis zivilrechtlich gemindert werden könnte, könne darauf fußend derzeit kein strafrechtlich relevanter Schaden festgestellt werden. Die Preis­ka­l­ku­lation sei nicht bekannt, Markter­mitt­lungen lägen nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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