23.11.2024
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Dokument-Nr. 1143

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil25.10.2005

Bezeichnung «Feta» darf nur für Weißkäse aus Griechenland verwendet werden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt die Bezeichnung "Feta" als geschützte Ursprungs­be­zeichnung für Griechenland. Die Bezeichnung sei nicht zu einer Gattungs­be­zeichnung geworden, so der EuGH.

Im Jahr 2002 trug die Kommission die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungs­be­zeichnung (g. U.) für aus Griechenland stammenden Weißkäse in Salzlake ein. Damit kommt dieser Bezeichnung insoweit ein Schutz auf Gemein­schaft­sebene zu, als sie allein aus Griechenland stammendem Käse vorbehalten ist.

Eine traditionelle Bezeichnung wie „Feta“, die nicht der Name einer Gegend, eines Ortes oder eines Landes ist, kann nur als g. U. geschützt werden, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel bezeichnet, das aus begrenzten geografischen Verhältnissen einschließlich der besonderen natürlichen und menschlichen Einflüsse stammt, die dem Erzeugnis oder dem Lebensmittel seine spezifischen Merkmale verleihen können. Außerdem darf die Bezeichnung nicht zu einer Gattungs­be­zeichnung geworden sein.

Nach der Auffassung der Kommission sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die Bezeichnung „Feta“ sei nicht zum gemeinhin üblichen Namen eines Agrare­r­zeug­nisses oder Lebensmittels und somit nicht zu einer Gattungs­be­zeichnung geworden. Das durch das griechische Recht begrenzte geografische Gebiet erstrecke sich ausschließlich auf das griechische Festland und den Nomos (Departement) Lesbos. Die extensive Beweidung und die Wander­tier­haltung, die die Schlüs­se­l­e­lemente für die Haltung der Schafe und Ziegen bildeten, die das Ausgangs­er­zeugnis für die Herstellung des Feta-Käses lieferten, gingen auf eine jahrhun­der­tealte Tradition zurück, die es ermögliche, sich den Klima­schwan­kungen und ihren Auswirkungen auf die vorhandene Pflanzendecke anzupassen. Dies habe zur Entwicklung kleiner einheimischer Schaf- und Ziegenrassen geführt, die sehr genügsam und resistent seien und in einer Umgebung überleben könnten, in der Futter nur in begrenzten Mengen zur Verfügung stehe, das dem Enderzeugnis aber aufgrund der besonderen, äußerst diversen Flora einen besonderen Geschmack und Geruch verleihe. Das genannte Zusammenwirken zwischen den besonderen natürlichen und den besonderen menschlichen Faktoren, insbesondere der traditionellen Herstel­lungs­methode, die ein druckfreies Entwäs­se­rungs­ver­fahren umfassen müsse, habe Feta-Käse somit einen hervorragenden internationalen Ruf verliehen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Deutschland und Dänemark, die – unterstützt von Frankreich und dem Vereinigten Königreich – die Nichti­g­er­klärung der Eintragung von „Feta“ als g. U. für Griechenland beantragt haben, nicht nachgewiesen haben, dass die betreffenden Erwägungen der Kommission nicht begründet wären.

Zu dem Vorbringen, dass „Feta“ eine Gattungs­be­zeichnung sei, im Besonderen stellt der Gerichtshof fest, dass Weißkäse in Salzlake zwar seit langer Zeit nicht nur in Griechenland, sondern in verschiedenen Ländern des Balkans und des südöstlichen Mittel­meer­beckens erzeugt wird, diese Käse aber in diesen Ländern unter anderen Bezeichnungen als „Feta“ bekannt sind.

Wenn auch die Feta-Erzeugung in anderen Mitgliedstaaten als Griechenland relativ bedeutend und ihre Dauer substanziell ist (seit 1931 in Frankreich, seit den dreißiger Jahren in Dänemark und seit 1972 in Deutschland), ist die Erzeugung von Feta doch auf Griechenland konzentriert geblieben, wo 85 % des Feta-Verbrauchs in der Gemeinschaft pro Person und Jahr erfolgen. In den anderen Mitgliedstaaten wird Feta regelmäßig mit Etiketten vermarktet, die auf die griechischen kulturellen Traditionen und auf die griechische Zivilisation hinweisen. Daher nehmen die Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten Feta als einen Käse wahr, der mit Griechenland in Verbindung steht, selbst wenn er tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist. In Bezug auf Dänemark stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass die einschlägige dänische Regelung nicht von „Feta“, sondern von „dänischem Feta“ spricht, was nahe legt, dass die Bezeichnung „Feta“ ohne weitere Qualifizierung in Dänemark ihren Bezug auf Griechenland behalten hat.

Quelle: ra-online, EuGH

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