21.11.2024
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Dokument-Nr. 34280

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Beschluss07.08.2024Verwaltungsgericht Oldenburg5 B 2236/24
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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss07.08.2024

Verwal­tungs­gericht Oldenburg gibt Eilantrag gegen die wasser­rechtliche Genehmigung zur Verlegung eines Seekabels zur Gasför­der­plattform "N05-A" stattAnforderungen der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung wurden nicht eingehalten

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat einem vorläufigen Rechts­schutz­antrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben.

Hintergrund des Verfahrens ist die geplante Verlegung eines zur Stromversorgung vorgesehenen Seekabels vom Offshore-Windpark "Riffgat" vor Borkum zu der von der One-Dyas B. V. geplanten Gasför­der­plattform "N05-A" im nieder­län­dischen Hoheitsgewässer. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2022 erteilte der Nieder­säch­sische Landesbetrieb für Wasser­wirt­schaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) der One-Dyas B. V. eine wasser­rechtliche Genehmigung zur Verlegung des geplanten Seekabels. Die One-Dyas B. V. wurde dabei zur Leistung eines Ersatzgeldes wegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet.

Biotope im Trassenbereich

In den folgenden Jahren wurden Informationen über das mögliche Vorkommen von Biotopen des Typs "Steinige Riffe im Sublitoral" im Trassenbereich bekannt. Die DUH erhob im Juni 2024 Widerspruch gegen die Genehmigung, der am 19. Juli 2024 abschlägig beschieden wurde. Am selben Tag erließ der NLWKN einen weiteren Bescheid, durch welchen er die wasser­rechtliche Genehmigung vom 21. Oktober 2022 änderte und die von der One-Dyas B. V. zu leistende Ersatzzahlung erhöhte. Zudem ordnete der NLWKN die sofortige Vollziehung der Genehmigung in der Fassung des Änderungs­be­scheides an.

Ferner hat der NLWKN der One-Dyas B. V. 2022 und 2024 jeweils eine natur­schutz­rechtliche Befreiung für die Beein­träch­tigung gesetzlich geschützter Biotope erteilt und diese Befreiungen für sofort vollziehbar erklärt. Auch diesbezüglich hat die DUH Klagen erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Verfahren sind unter den Az.: 5 A 2267/24 und 5 B 2235/24 anhängig.

Gegen die wasser­rechtliche Genehmigung in der Fassung vom 19. Juli 2024 in Gestalt des Wider­spruchs­be­scheides hat die DUH am 23. Juli 2024 Klage erhoben. Am 26. Juli 2024 hat sie einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das Gericht hat mit dem o.g. Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt, weil sich die angefochtene wasser­rechtliche Genehmigung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig erweist.

Anforderungen der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung wurden nicht eingehalten

Nach Auffassung des Gerichts hat der NLWKN bei der Erteilung der Genehmigung die Anforderungen der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung nicht eingehalten. Die Genehmigung genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Prüfung der Vermeidbarkeit des Eingriffs sowie möglicher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen und hinsichtlich der Abwägung der natur­schutz­be­zogenen Belange gegen andere, für den Eingriff sprechende Belange. Der NLWKN hat unmittelbar die Kompensation durch ein Ersatzgeld angeordnet und hierdurch die notwendigen vorgelagerten Prüfungs­schritte übergangen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der NLWKN und die One-Dyas B. V. können Beschwerde beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht einlegen. Einer Entscheidung über das die Erteilung natur­schutz­recht­licher Befreiungen betreffende vorläufige Rechts­schutz­ver­fahren bedarf es derzeit nicht, da die Wirksamkeit der Befreiungen von der Vollziehbarkeit der wasser­recht­lichen Genehmigung abhängig ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zum Datenschutz auf unserer Internetseite

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)

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