03.12.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss14.11.2012

Rodungs­maß­nahmen zur Errichtung des US-Klinikums Weilerbach nicht zulässigErfolgreicher Eilantrag der BUND und Nabu gegen Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVPG)

Die Rodungs­maß­nahmen auf den Flächen der US-Liegenschaft Rhine Ordnance Barracks Kaiserslautern von ca. 47 ha zur Errichtung eines Klinikkomplexes ist nicht gestattet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

In dem zugrunde liegenden Fall planen die US-Streitkräfte den Bau eines Großklinikums östlich der Airbase Ramstein mit einem Versor­gungs­auftrag für Truppen und Angehörige in Europa, Asien und Afrika. Dieses soll den größten Klinikkomplex der USA außerhalb der Vereinigten Staaten in Landstuhl genauso wie den größten Klinikkomplex der US-Air Force außerhalb der USA in Ramstein ersetzen. Der Neubau erfordert die Rodung von ca. 47 ha Wald auf den Flächen der US-Liegenschaft Rhine Ordnance Barracks Kaiserslautern.

Natur­schutz­verbände wenden sich gegen Ausschluss der UVPG zur Durchführung der Rodungs­maß­nahmen

Mit ihrem Eilantrag haben sich die beiden Natur­schutz­verbände gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundes­mi­nis­teriums für Verteidigung gewandt, für die Durchführung der Rodungsmaßnahmen dieser Waldfläche die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auszuschließen.

Bundes­mi­nis­terium für Verteidigung entscheidet über Ausnahme vom UVPG

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt gab dem Antrag statt und führte zur Begründung aus, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Entscheidung des Bundes­mi­nis­teriums für Verteidigung sei, eine Ausnahme vom UVPG zu machen. Zur Überprüfung seitens des Gerichts stehe hingegen nicht die Rechtmäßigkeit der Zulas­sungs­ent­scheidung der Rodungs­maß­nahmen, die von der dafür zuständigen Bundesanstalt für Immobi­li­en­fragen, Sparte Bundesforst, (erst noch) getroffen werde.

Gericht sieht Eilantrag als begründet an

Die Antragsteller seien als anerkannte Naturschutz- und Umwelt­ver­ei­ni­gungen nach dem Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Es spreche nämlich viel dafür, dass es für die vom Bundes­ver­tei­di­gungs­mi­nis­terium getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des UVPG an einer wirksamen Ermäch­ti­gungs­grundlage fehle:

Keine Rechtsgrundlage für getroffene Ausnah­me­ent­scheidung vorhanden

In § 3 Absatz 2 UVPG in der bereits am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung werde das Bundes­mi­nis­terium für Verteidigung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­mi­nis­terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor­si­cherheit durch Rechts­ver­ordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden könne oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischen­staat­licher Verpflichtungen es erfordern. Mit dieser Neufassung des UVPG sei die sog. EG-Richtlinie Öffent­lich­keits­be­tei­ligung in Bundesrecht umgesetzt worden. Die erforderliche Rechts­ver­ordnung sei allerdings bisher nicht ergangen, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die getroffene Ausnah­me­ent­scheidung fehle.

Früherer Fassung der UVPG steht Anwen­dungs­vorrang des Gemein­schafts­rechts entgegen

Auch auf die frühere Fassung des UVPG könne trotz einer entsprechenden Überg­angs­re­gelung nicht mehr zurückgegriffen werden; dem stehe der Anwen­dungs­vorrang des Gemein­schafts­rechts entgegen. Es bestehe daher derzeit keine Möglichkeit, auf diesem Weg die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung in einem UVP-pflichtigen Verfahren zu beschränken.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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