Dokument-Nr. 14665
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss14.11.2012
Rodungsmaßnahmen zur Errichtung des US-Klinikums Weilerbach nicht zulässigErfolgreicher Eilantrag der BUND und Nabu gegen Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Rodungsmaßnahmen auf den Flächen der US-Liegenschaft Rhine Ordnance Barracks Kaiserslautern von ca. 47 ha zur Errichtung eines Klinikkomplexes ist nicht gestattet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
In dem zugrunde liegenden Fall planen die US-Streitkräfte den Bau eines Großklinikums östlich der Airbase Ramstein mit einem Versorgungsauftrag für Truppen und Angehörige in Europa, Asien und Afrika. Dieses soll den größten Klinikkomplex der USA außerhalb der Vereinigten Staaten in Landstuhl genauso wie den größten Klinikkomplex der US-Air Force außerhalb der USA in Ramstein ersetzen. Der Neubau erfordert die Rodung von ca. 47 ha Wald auf den Flächen der US-Liegenschaft Rhine Ordnance Barracks Kaiserslautern.
Naturschutzverbände wenden sich gegen Ausschluss der UVPG zur Durchführung der Rodungsmaßnahmen
Mit ihrem Eilantrag haben sich die beiden Naturschutzverbände gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundesministeriums für Verteidigung gewandt, für die Durchführung der Rodungsmaßnahmen dieser Waldfläche die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auszuschließen.
Bundesministerium für Verteidigung entscheidet über Ausnahme vom UVPG
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Antrag statt und führte zur Begründung aus, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Entscheidung des Bundesministeriums für Verteidigung sei, eine Ausnahme vom UVPG zu machen. Zur Überprüfung seitens des Gerichts stehe hingegen nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung der Rodungsmaßnahmen, die von der dafür zuständigen Bundesanstalt für Immobilienfragen, Sparte Bundesforst, (erst noch) getroffen werde.
Gericht sieht Eilantrag als begründet an
Die Antragsteller seien als anerkannte Naturschutz- und Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz antragsbefugt. Ihr Antrag sei auch begründet. Es spreche nämlich viel dafür, dass es für die vom Bundesverteidigungsministerium getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften des UVPG an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehle:
Keine Rechtsgrundlage für getroffene Ausnahmeentscheidung vorhanden
In § 3 Absatz 2 UVPG in der bereits am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Fassung werde das Bundesministerium für Verteidigung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden könne oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. Mit dieser Neufassung des UVPG sei die sog. EG-Richtlinie Öffentlichkeitsbeteiligung in Bundesrecht umgesetzt worden. Die erforderliche Rechtsverordnung sei allerdings bisher nicht ergangen, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die getroffene Ausnahmeentscheidung fehle.
Früherer Fassung der UVPG steht Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen
Auch auf die frühere Fassung des UVPG könne trotz einer entsprechenden Übergangsregelung nicht mehr zurückgegriffen werden; dem stehe der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts entgegen. Es bestehe daher derzeit keine Möglichkeit, auf diesem Weg die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem UVP-pflichtigen Verfahren zu beschränken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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