21.11.2024
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Dokument-Nr. 1769

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Urteil23.01.2006Verwaltungsgericht Gießen1 E 1468/05
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil23.01.2006

Klage des BUND gegen erweiterten Basalttagebau abgewiesen

Der Kläger, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatte gegen die Zulassung der Erweiterung des Basaltabbaus im Basalt-Tagebau "Beilsteiner-Ley" geklagt, wo seit 1985 eine besondere Basaltform abgebaut wird. Mitte des Jahres wird im bisher genehmigten Bereich das Vorkommen jedoch vollständig erschöpft sein.

Das Regie­rungs­prä­sidium Gießen genehmigte der dort tätigen Firma einen um 6,94 ha erweiterten Abbau in einem angrenzenden Gebiet. Gegen diese Genehmigung hatte sich der Kläger gewandt, der am Verfahren nicht im begehrten Umfang beteiligt worden war, da eine Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) nicht durchgeführt wurde. Dies verletzte nach Auffassung des Klägers seine Betei­li­gungs­rechte, die er im Rahmen des von ihm geforderten Planfest­stel­lungs­ver­fahrens mit UVP habe.

Ein solches Planfest­stel­lungs­ver­fahren mit UVP hatte das Regie­rungs­prä­sidium nicht für notwendig erachtet, da die zu erwartenden Umwelt­ein­wir­kungen nicht so erheblich seien, dass dies nötig wäre. Das Regie­rungs­prä­sidium hatte sich im Geneh­mi­gungs­ver­fahren auf die Prüfung der vorgelegtem weniger aufwändigen UVP-Studie beschränkt und nach Abwägung der unter­schied­lichen Belange dem erweiterten Abbau zugestimmt. Der BUND war demgegenüber der Auffassung, dass der Basaltabbau einen Grad der Beein­träch­tigung erreiche, der im Geneh­mi­gungs­ver­fahren die Durchführung der UVP erfordere.

Das Gericht hat mit Urteil die Klage des Bund abgewiesen, da diesem nach Auffassung des Gerichts bereits die Klagebefugnis fehle. Der Kläger könne Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung nur einlegen, wenn ein Planfest­stel­lungs­be­schluss ergangen sei oder unter seiner Beteiligung hätte ergehen müssen. Nach den aktuellen bergrechtlichen Vorschriften bedürfe es jedoch für das Erwei­te­rungs­vorhaben eines solchen Planfest­stel­lungs­ver­fahrens nicht. Die einschlägige Verordnung über die UVP im Bergbau sehe vor, dass nur Vorhaben zur Gewinnung von nichtener­ge­tischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betrie­b­s­ein­rich­tungen von 25 ha oder mehr der Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung bedürfen. Da das Erwei­te­rungs­vorhaben isoliert zu betrachten sei, weil nach den relevanten europäischen Bestands­schutz­klauseln bis 1988 bereits vorhandener Altbestand nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe, erreiche das Vorhaben nicht den für die zwingende Durchführung einer UVP erforderlichen Umfang. Alt- und Erwei­te­rungs­vorhaben seien zudem auch durch die räumliche Trennung jeweils selbständige Vorhaben.

Das Gericht hatte jedoch auch in der Sache keine Bedenken gegen die Entscheidung des Regie­rungs­prä­sidiums. Betrachte man den Umfang des bisherigen und des neu genehmigten Betriebsteils gemeinsam, so ergäbe sich eine Gesamt­be­trie­bs­fläche von 22,78 ha, die nach dem UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erfordere. Diese habe das Regie­rungs­prä­sidium im Ergebnis zutreffend und sorgfältig in der gebotenen Prüfungstiefe vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 23.01.2006

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