02.12.2024
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Dokument-Nr. 33996

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss30.04.2024

Wiederholte Verkehrs­verstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis: Auto zu Recht sichergestelltSicherstellung zur Abwendung von Gefahren rechtens

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrs­verstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt.

In der Vergangenheit wurde das streit­ge­gen­ständliche Fahrzeug des Antragstellers - ein Mercedes GLC - regelmäßig von dessen Sohn genutzt, der damit wiederholt erhebliche Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen von bis zu 70 km/h beging. Das Verhalten des Sohnes mündete in zwei Fahrverbote, die für die Dauer von einem bzw. zwei Monaten angeordnet wurden. Während er den verhängten Fahrverboten unterlag, wurde der Sohn des Antragstellers erneut zwei Mal wegen zum Teil beträchtlicher Geschwin­dig­keits­über­schrei­tungen (52 km/h) am Steuer des streit­ge­gen­ständ­lichen Fahrzeugs geblitzt. In der Folge wurden wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Sohn des Antragstellers und wegen des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Antragsteller Ermitt­lungs­ver­fahren eingeleitet. Darüber hinaus stellte die Polizei Speyer den Mercedes des Antragstellers präventiv zur Verhinderung weiterer Straftaten sicher. Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht.

Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller weder gewillt, noch in der Lage sei, seinen Sohn davon abzuhalten, mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Fahrzeug in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit weitere erhebliche Verkehrs­verstöße, respektive Straftaten, zu begehen. Dies lege bereits die fehlende Mitwirkung des Antragstellers in den zahlreichen Bußgeld­ver­fahren nahe, in denen er als Halter des Fahrzeuges eine Mitwirkung bei der Ermittlung des auf dem jeweiligen Blitzerfoto ersichtlichen Fahrers verweigert habe, obwohl klar erkennbar gewesen sei, dass es sich dabei um seinen Sohn gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Antragsteller im Eilverfahren angegeben, dass er von einer mutmaßlichen Nutzung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn keine Kenntnis habe und ihn insoweit auch keine Nachfor­schungs­pflicht treffe. Angesichts dessen sei überdeutlich, dass der Antragsteller im selben Maße Einsicht in das Fehlverhalten seines Sohnes vermissen lasse, wie dieser selbst.

Konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr rechtfertigt Sicherstellung

Zudem sei ihm auch seine Verantwortung als Fahrzeughalter offensichtlich weder bewusst noch scheine er einzusehen, dass es ihm als solchem obliege, dafür Sorge zu tragen, dass nur berechtigte Personen das Fahrzeug führten und insbesondere keine Straftaten damit begingen. Angesichts des Verhaltens des Sohnes des Antragstellers in der Vergangenheit und dessen fehlender Einsicht in sein fortwährendes Fehlverhalten im Straßenverkehr -- das auch Straftaten beinhalte - könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von weiteren Fahrten mit dem PKW des Antragstellers Abstand nehmen werde. Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrs­verstöße sowie Straftaten bestanden habe, der nur mittels Sicherstellung des Fahrzeugs wirksam habe begegnet werden können. Gegen den Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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