23.11.2024
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Dokument-Nr. 29991

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Beschluss15.03.2021Verwaltungsgericht Neustadt5 L 242/21.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss15.03.2021

Keine Verkürzung der Abson­de­rungszeit für geimpftes ÄrzteehepaarVG Neustadt zum Anspruch auf Verkürzung der Quarantänezeit

Ein mit dem Impfstoff „Cormirnaty“ von BionTech/Pfizer geimpftes Ärzteehepaar aus der Vorderpfalz hat keinen Anspruch auf Verkürzung der Abson­de­rungszeit. Dies geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt/Wstr. hervor.

Die Antragsteller betreiben in der Vorderpfalz eine allge­mein­me­di­zi­nische Gemein­schaft­s­praxis. Beide wurden im Januar und Februar 2021 mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten Impfstoff „Comirnaty“ gegen Corona geimpft. Anfang März 2021 wurde ihre Tochter, die zusammen mit den Antragstellern in einem Haushalt lebt, positiv auf das SARS-CoV-2- Virus per PCR-Test getestet. Unmittelbar nach Bekanntwerden ihrer Infektion isolierte sie sich im Haus und lebt seither alleine in der oberen Etage des Hausanwesens, das über ein eigenes Badezimmer verfügt. Am 08. März 2021 übersandte der Rhein-Pfalz-Kreis (im Folgenden: Antragsgegner) den Antragstellern eine Bescheinigung über die Dauer der Abson­de­rungszeit bis zum 18. März 2021.

Ärztepaar wendest sich gegen Quaran­tä­ne­ver­fügung

Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz und machten geltend, die Entscheidung, dass sie bis einschließlich 18. März 2021 in häuslicher Quarantäne verbleiben müssten, sei rechtswidrig. Sie hätten am 02. März 2021 das letzte Mal direkten Kontakt zu ihrer Tochter gehabt. Sie hätten sich am 04. März 2021 per PCR-Test auf das Corona-Virus getestet. Der Test sei negativ ausgefallen. Ferner hätten sie am 06. März 2021 und am 08. März 2021 einen Schnelltest vorgenommen, der jeweils auch negativ ausgefallen sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Verfügung des Antragsgegners vom 08. März 2021 als rechtswidrig dar und verletze sie in ihren Rechten. Sie könnten nicht als Anste­ckungs­ver­dächtigte im Sinne von § 2 Nr. 7 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz – IfSG – angesehen werden. Denn sie seien gegen das Coronavirus geimpft. Als geimpfte Personen könnten sie Krank­heits­erreger nicht mehr aufnehmen und insbesondere nicht mehr übertragen. Insofern sei Bezug zu nehmen auf die Studie vom Institute of Technology in Haifa, mit der festgestellt worden sei, dass eine Coronaimpfung nicht nur vor der Krankheit Covid 19 schütze, sondern Geimpfte im Falle einer Infektion auch nicht ansteckend seien.

Keine Sonderregelung für Geimpfte

Das Verwal­tungs­gericht hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt: Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anord­nungs­an­spruch auf Verkürzung der Abson­de­rungszeit zustehe. Die Kammer teile nicht ihre Auffassung, sie seien schon keine Anste­ckungs­ver­däch­tigten im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, weil sie bereits gegen das Coronavirus geimpft seien. Die Antragsteller zählten als Personen aus demselben Haushalt zu den Kontaktpersonen der Kategorie 1. Für solche gehe das Robert-Koch-Institut (im Folgenden: RKI) von einem höheren Infek­ti­o­ns­risiko aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Antragsteller Krank­heits­erreger aufgenommen hätten. Die Abson­de­rungszeit der Antragsteller ende daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AbsonderungsVO am 18. März 2021. Die Einordnung der Antragsteller als Anste­ckungs­ver­dächtige entfalle nicht dadurch, dass sie im Januar und Februar 2021 mit dem Impfstoff Comirnaty geimpft worden seien. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Personen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten. Deshalb habe der rheinland-pfälzische Verord­nungsgeber in der erst mit Wirkung vom gestrigen Tage aktualisierten Abson­de­rungs­ver­ordnung davon abgesehen, darin Sonder­re­ge­lungen für Geimpfte vorzusehen. Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählten daher trotz Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zumindest vorerst weiter zu den Anste­ckungs­ver­dächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG.

Keine Verkürzung der Quarantäne durch negativen Test

Ein Anord­nungs­an­spruch der Antragsteller ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie Anfang März drei negative Tests vorgenommen hätten. Gegen eine abweichende Einzel­fa­l­l­ent­scheidung zugunsten der Antragsteller spreche, dass das RKI nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand sich dagegen ausspreche, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung aufgrund der beobachteten Zunahme der besorg­nis­er­re­genden SARS-CoV-2-Varianten mangels derzeit fehlender Daten, mindestens so lange bis mehr Erfahrungen vorliegen, durch einen negativen SARS-CoV-2-Test zu verkürzen. Dies gelte unabhängig vom Vorliegen eines Hinweises auf oder dem Nachweis von besorg­nis­er­re­genden Varianten beim Quellfall.

Allge­mein­me­diziner stellen keine systemrelevante Berufsgruppe dar

Es dürfte auch nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner die Antragsteller nicht zu den Schlüs­sel­personen zähle, also solchen Personen, die zu Berufsgruppen gehörten, deren Tätigkeit der Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrecht­er­haltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens diene. Die Antragsteller gäben auf Ihrer Internetseite selbst neun Vertre­tung­särzte für die Zeit der Schließung der Praxis in der näheren Umgebung an, sodass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass die ärztliche Versorgung der Bevölkerung vor Ort nicht sichergestellt sein könnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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