24.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil17.12.2007

Privates Grundstück darf für den Abbau von "Rheingold" in Anspruch genommen werden

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers gegen die bergrechtliche Inanspruchnahme seines 500 qm großen Grundstücks zum Abbau von Gold durch eine Firma aus Rheinzabern abgewiesen.

Die Firma erhielt im Jahr 2000 vom Oberbergamt die Genehmigung, innerhalb eines Bewil­li­gungs­feldes, in dem auch das betroffene Grundstück des privaten Eigentümers liegt, nach Gold („Rheingold”) zu suchen und dieses sowie andere Bodenschätze zu gewinnen. Das Gold ist in feinen Blättchen im Quarz­kies­vor­kommen enthalten, aus dem es mit Hilfe einer speziellen Anlage mechanisch ausgesondert wird. Der Kläger und das Unternehmen wurden sich über den Kaufpreis für das Grundstück nicht einig, auch ein Grund­s­tück­s­tausch kam nicht zustande. Daraufhin räumte das Oberbergamt im bergrechtlichen Verfahren der Firma das Recht ein, das bisher landwirt­schaftlich genutzte Grundstück gegen Zahlung einer Entschädigung zunächst zur Goldgewinnung und danach als Betriebsgelände zu nutzen (Grundabtretung). Nach dem Abbau wird das Grundstück eine Wasserfläche sein.

Der Kläger hat mit seiner Klage gegen die Grundabtretung im Wesentlichen geltend gemacht, das Unternehmen betreibe die Goldgewinnung nicht ernsthaft, es komme ihm vielmehr auf die Kiesgewinnung an, die ohne die bergrechtlichen Erlaubnisse nur gegen Zahlung wesentlich höherer Preise an die Grund­s­tücks­ei­gentümer möglich wäre.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin gab nach der Urteils­ver­kündung eine zusam­men­fassende Begründung:

Die Grundabtretung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt. Die Beigeladene gewinne aufgrund der ihr erteilten Bewilligung den bergfreien Bodenschatz Gold, nachdem sie seit einigen Jahren erheblich in die entsprechenden Anlagen investiert habe. Auf die Wirtschaft­lichkeit der Goldgewinnung im Sinne einer Gewinnerzielung stelle das Bergrecht nicht ab. Es liege ein wirksamer Haupt­be­trie­bsplan vor, so dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche. Das Grundstück des Klägers müsse für den Abbau genutzt werden. Dies diene dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Versorgung des Marktes mit (mineralischen) Rohstoffen und dem planmäßigen Abbau der Lagerstätte.

Die Beigeladene habe sich vorher auch zu angemessenen Bedingungen um den Erwerb des Grundstücks bemüht. Dass dabei nur der Preis für reines Ackerland - ohne Berück­sich­tigung der darunter vorhandenen Bodenschätze - geboten worden sei, weil es nur um die Nutzung der Oberfläche des Grundstücks gehe, entspreche dem System des Bergrechts, das insoweit im Mitge­win­nungs­ver­fahren spezielle Ausgleichs­mög­lich­keiten biete. Das Oberbergamt habe auch zu Recht den öffentlichen Interessen bzw. den Interessen der Abbaufirma den Vorrang eingeräumt, denn das Interesse des Klägers bestehe (nur) darin, einen besseren Preis für sein Grundstück zu erzielen. Dies sei aber eine Frage der Entschä­di­gungshöhe, die nicht vom Verwal­tungs­gericht, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen sei.

Schließlich seien auch die Anforderungen an die vorzeitige Besit­zein­weisung erfüllt. Dabei handele es sich um eine Progno­se­ent­scheidung, die das Oberbergamt rechts­feh­lerfrei getroffen habe. Die wesentlichen Umstände dafür lägen immer noch vor, denn der beigeladenen Firma müsse es im Interesse eines geordneten und sinnvollen Abbaus des Bodenschatzes Gold ermöglicht werden, die Arbeiten kontinuierlich weiterzuführen. Andernfalls könnten unzumutbare Mehrkosten entstehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/07 des VG Neustadt vom 18.12.2007

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