15.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil20.09.2016

Keine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht aus religiösen GründenPastor einer freikirchlichen Gemeinde scheitert mit Klage gegen Rundfunkbeitrag

Eine Befreiung von der grundsätzlich verfas­sungs­gemäßen Rundfunk­beitrags­pflicht kann nicht unter Berufung darauf erreicht werden, dass es dem Beitrags­pflichtigen aus Gewis­sens­gründen unzumutbar sei, Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunk­pro­gramms mitzu­fi­nan­zieren, die mit seinen Wertmaßstäben nicht vereinbar seien. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Der Kläger des zugrun­de­lie­genden Verfahrens ist Pastor einer freikirchlichen Gemeinde. Eine von ihm zunächst erhobene Klage gegen die Beitrags­er­hebung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags, nach dem die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten von Rundfun­k­emp­fangs­geräten, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, hatte er mit der Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlichen Neuregelung - insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Gewis­sens­freiheit - begründet. Sie wurde vom Verwal­tungs­gericht Neustadt mit Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen. Anschließend lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung u. a. mit der Begründung ab, dass die Erhebung des Rundfunk­beitrags weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz gewährte Glaubens- und Gewis­sens­freiheit verstoße.

Pastor beantragt Befreiung von der Rundfunk­bei­trags­pflicht wegen eines Härtefalls

Im Juni 2014 beantragte der Pastor außerdem aus religiösen Gründen die Befreiung von der Rundfunk­bei­trags­pflicht wegen eines Härtefalls und erklärte dazu, dass seine Familie keinen Fernseher habe und nicht einmal ein Radio nutze. Informationen würden vor allem über das Internet und DVDs bezogen.

Pastor klagt erneut gegen Rundfunk­bei­trags­pflicht

Nachdem dieser Antrag durch die Rundfunkanstalt abgelehnt worden war, erhob er nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erneut Klage zum Verwal­tungs­gericht Neustadt und machte geltend, dass er zumindest von der Beitragspflicht zu befreien sei, weil ihm nicht zuzumuten sei, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzu­fi­nan­zieren. Ein großer Teil des Unter­hal­tungs­pro­gramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Bibelgläubige Christen und ihr Glaube würden im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht. Der Rundfunkbeitrag diene damit der Finanzierung eines Programms, das massiv gegen seine persönliche Glaubens­über­zeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

Mit Beitragszahlung ist kein weltan­schau­liches Bekenntnis verbunden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht vorlägen. Zunächst sei dem Kläger der Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht objektiv unmöglich. Der Umstand, dass er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religi­o­ns­freiheit ablehne, begründe keinen Befrei­ungs­an­spruch. Im erwähnten Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz sei bereits ausgeführt worden, dass die Erhebung des Rundfunk­beitrags nicht gegen die Glaubens- und Gewis­sens­freiheit verstoße, weil mit der Beitragszahlung kein weltan­schau­liches Bekenntnis verbunden sei.

Pastor kann sich nicht auf Härtefall zur Befreiung von der Beitragszahlung berufen

Auch wenn der Rundfunkbeitrag - anders als Steuern - zu einem konkreten Zweck erhoben werde, könne die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Steuerpflicht übertragen werden. Danach berühre eine Gewis­sen­s­ent­scheidung wie die Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z. B. der Verteidigung, nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finan­zie­rungs­in­strument des Staates ohne jede Zweckbindung. Die Entscheidung über die Verwendung der Steuern treffe allein das Parlament. Zugleich könne der Steuer­pflichtige auch nicht verlangen, dass ihm die Steuerschuld aus Billig­keits­gründen erlassen werde. Ebenso wenig - dies übertragen - könne sich der Kläger aus Gewis­sens­gründen auf einen Härtefall berufen, um individuell von der Beitragszahlung befreit zu werden. Beim Rundfunkbeitrag stehe ebenfalls nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet werde. Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei außerdem gerade geprägt vom verfas­sungs­rechtlich verankerten Gebot der Vielfalts­si­cherung und der Programm­freiheit der Rundfunk­an­stalten. Deren Verwirklichung diene auch eine Finan­zie­rungs­ga­rantie, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleiste. Deshalb sei es ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvor­stel­lungen der einzelnen Beitrags­pflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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