21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss28.02.2013

Einstellung der Bauarbeiten an Entwäs­se­rungs­anlage an ehemaligem Sparkas­sen­gebäude in Neustadt rechtmäßigEin Gesamt­bau­vorhaben ist insgesamt geneh­mi­gungs­pflichtig, wenn an ihm geneh­mi­gungs­pflichtige und geneh­mi­gungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden

Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwäs­se­rungs­anlage des ehemaligen Sparkas­sen­ge­bäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Dem zugrunde liegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkas­sen­gebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein Lebensmittelgeschäft sowie im Obergeschoss insgesamt sechs Wohnungen einzurichten. Mit den Bauarbeiten wurde im Laufe des Jahres 2012 begonnen. Dabei wurden u.a. in dem Gebäude Entwäs­se­rungs­lei­tungen verlegt. Am 9. Januar 2013 stellte der ESN den Bau und die Herrichtung der Grund­s­tück­s­ent­wäs­se­rungs­anlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ein und verlangte die Einholung einer Entwässerungsgenehmigung.

Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz

Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwal­tungs­gericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „geneh­mi­gungs­pflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender Baugenehmigung ein.

Gesamt­bau­vorhaben insgesamt geneh­mi­gungs­pflichtig

Das Gericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkas­sen­ge­bäudes in einen Lebens­mit­telmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine geneh­mi­gungs­pflichtige Nutzung­s­än­derung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden dürfen und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich geneh­mi­gungsfrei seien. Denn ein Gesamtbauvorhaben sei insgesamt geneh­mi­gungs­pflichtig, wenn an ihm geneh­mi­gungs­pflichtige und geneh­mi­gungsfreie Bauarbeiten durchgeführt würden. Damit seien hier auch die Entwäs­se­rungs­ein­rich­tungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück geneh­mi­gungs­pflichtig. Die Stadt Neustadt sei auch befugt gewesen, durch den ESN die Bauarbeiten an den Entwäs­se­rungs­ein­rich­tungen auf dem Grundstück einzustellen. Denn die Antragsteller benötigten nach der Satzung der Stadt über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Entwäs­se­rungs­ge­neh­migung, die sie bisher nicht eingeholt hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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