18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss22.04.2013

Ladeninhaberin kann Aufstellen einer Multi­ge­ne­ra­ti­o­nenbank vor ihrem Geschäft in der Fußgängerzone nicht verhindernZugänglichkeit des Ladengeschäfts wird durch aufgestellte Sitzbank nicht behindert

Eine Stadt ist berechtigt, in der Fußgängerzone in der Innenstadt eine Multi­ge­ne­ra­ti­o­nenbank vor einem Ladengeschäft zu errichten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde die Fußgängerzone der Stadt Neustadt zuletzt im Bereich der oberen Hauptstraße erneuert. Vor dem Ladengeschäft der Antragstellerin gab es in der Vergangenheit in einer Entfernung von etwa 1,70 m eine Sitzbank, die im Rahmen der Bauarbeiten entfernt wurde. Die Stadt Neustadt möchte nun an nahezu gleicher Stelle eine so genannte Multi­ge­ne­ra­ti­o­nenbank anbringen. Diese ist auch für Menschen mit Mobili­täts­ein­schrän­kungen geeignet und bietet die Möglichkeit, einen Rollator in der vorgesehenen Aussparung abzustellen.

Ladeninhaberin befürchtet Einschränkungen bei der Zugänglichkeit ihres Geschäfts

Dagegen wandte sich die Mieterin des Ladengeschäfts mit der Begründung, der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Ladengeschäfts werde durch die Bank behindert. Ferner befürchte sie, dass die Sitzbank die Nutzung und Reinigung ihrer Markise vor dem Schaufenster beeinträchtige.

Ladeninhaberin steht kein Abwehranspruch gegen Aufstellung der Multi­ge­ne­ra­ti­o­nenbank zu

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass der Antragstellerin gegen die Aufstellung der Multi­ge­ne­ra­ti­o­nenbank vor der Schau­fens­terfront ihres Ladengeschäftes kein Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Anlie­ger­ge­brauchs zustehe. Dieser umfasse als subjektives Recht zwar den "Kontakt nach außen", also die Nutzung der Straße als Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel, insbesondere durch an den vorbei fließenden Verkehr gerichtete Werbung. Ein Abwehrrecht gegen Beein­träch­ti­gungen der verkehrlichen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mög­lich­keiten stehe dem Anlieger aber nur zu, wenn die angemessene Nutzung des Grundeigentums nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei hier aber der Fall.

Behinderungen beim Aufstellen von Verkaufstischen vor dem Schaufenster nicht erheblich

Der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Ladengeschäfts der Antragstellerin würden durch die Bank nicht behindert. Auch der "Kontakt nach außen" durch Nutzung der Fußgängerzone als Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel bleibe gewährleistet. Die Schaufenster des Ladengeschäfts könnten weiterhin von Passanten erreicht werden. Der Umstand, dass die Sitzbank möglicherweise das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen von Verkaufstischen vor ihrem Schaufenster behindere, sei nicht erheblich. Das Aufstellen von Verkaufstischen im öffentlichen Verkehrsraum der Fußgängerzone stelle eine erlaub­nis­pflichtige Sondernutzung dar. Eine Pflicht der Straßen­bau­behörde, den Ausbau seiner öffentlichen Straßen an den Sonder­nut­zungs­wünschen der Anlieger zu orientieren, bestehe jedoch nicht. Auch soweit die Antragstellerin befürchte, dass die Sitzbank die Nutzung und Reinigung ihrer Markise vor dem Schaufenster beeinträchtige, sei eine abwehrfähige Beein­träch­tigung ihres Eigentums nicht zu erkennen. Zum einen sei eine so weit in den öffentlichen Verkehrsraum reichende Nutzung nicht durch ihr Eigentumsrecht geschützt. Zum anderen sei ihr zuzumuten, ihre Markise oder ihre Reini­gungs­a­r­beiten den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, wie es ihr ja auch zuvor in Anbetracht der früher dort aufgestellten Sitzbank möglich gewesen sei. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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