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Dokument-Nr. 7296

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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss19.11.2008

Nach Großbrand in Reifenlager: Reifenhändlerin muss Auftrag zur Grund­was­ser­sa­nierung erteilen

Die Kreisverwaltung Kaiserslautern darf nach einem Großbrand in einem Rodenbacher Reifen­groß­handel von der betroffenen Reifenhändlerin verlangen, die sofortige Grund­was­ser­sa­nierung in Auftrag zu geben. Dies geht aus einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt in Rodenbach einen Reifen­groß­handel. Am 11. Oktober 2008 kam es auf ihrem Betriebsgelände in vier Lagerhallen zu einem Großfeuer. Zur Brandbekämpfung setzte die Feuerwehr Löschwasser mit einem speziellen Löschschaum ein; dieser Schaum enthielt Wasser gefährdende Substanzen, die mit dem abfließenden Löschwasser über einen Löschteich in den Boden und schließlich ins Grundwasser gelangten.

Nachdem die Kreisverwaltung zunächst mit dem Abpumpen und Abfahren von kontaminiertem Grundwasser vorläufige Siche­rungs­maß­nahmen ergriffen hatte, entschied sie sich nach entsprechender sachver­ständiger Empfehlung für eine Sanierung des Grundwassers mittels einer Aktiv­kohl­e­rei­nigung. Sie gab daher der GmbH mit sofortiger Wirkung auf, innerhalb eines Tages zu erklären, dass sie das mit der Erstellung eines Sanie­rungs­konzepts bereits betraute Unternehmen mit der Planung und Überwachung der konkreten Sanierung und weitere Unternehmen mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Sanie­rungs­maß­nahmen beauftragen werde.

Hiergegen erhob die Betroffene Widerspruch und wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs zugleich an das Verwal­tungs­gericht.

Richter: GmbH kann nach Landes­was­ser­gesetz zur Sanierung verpflichtet werden

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg: Die Reifenhändlerin dürfe nach dem Landes­was­ser­gesetz zur Sanierung herangezogen werden, denn die Grund­was­ser­ver­un­rei­nigung sei auf das Brandereignis auf ihrem Betriebsgelände zurückzuführen. Für den Zustand ihres Betrie­bs­ge­ländes und der darauf befindlichen Gebäude und Anlagen sei sie als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt verantwortlich. Es komme hierbei nicht darauf an, ob und inwieweit sie eine Verantwortung für das Brandereignis selbst trage; Anknüp­fungspunkt für ihre Haftung sei nicht das Verursacherprinzip, sondern das Eigentum bzw. die Innehabung der tatsächlichen Gewalt. Die Belastung mit den voraussichtlich anfallenden Sanie­rungs­kosten in Höhe von ca. 430.000,-- € sei für sie auch zumutbar. Zudem habe von ihr ein sofortiges Handeln verlangt werden können, denn die angeordnete Maßnahme habe keinen Aufschub geduldet; wegen der in der Nähe befindlichen Trink­was­ser­brunnen sei eine Trink­was­ser­ge­fährdung zu befürchten gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des VG Neustadt vom 28.11.2008

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