21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil08.11.2011

OVG Nordrhein-Westfalen: Chemi­e­un­ter­nehmen nach Brand für Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser verantwortlichUnternehmen ist im abfall­recht­lichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen

Ein Chemi­e­un­ter­nehmen ist nach einem Brand auf dem Firmengelände im abfall­recht­lichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall war auf dem Gelände eines Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes ein mehrere Tage andauernder Brand ausgebrochen. Die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn hatte unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischen­ge­lagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet. Die Bezirks­re­gierung Arnsberg hatte das Chemi­e­un­ter­nehmen durch Ordnungs­ver­fügung aufgefordert, das zwischen­ge­lagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000 Euro angesetzt.

Anfall des Löschwassers als Abfall ist Unternehmen zuzurechnen

Die gegen die Ordnungs­ver­fügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen – anders als bei der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg vom 31. August 2009 – ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass das Unternehmen im abfall­recht­lichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmut­zungs­gefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend sei, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst habe, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen sei. Ausgehend davon sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destil­la­ti­o­ns­anlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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