21.11.2024
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Dokument-Nr. 6256

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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil24.06.2008

Verur­sa­cher­prinzip: Ölkonzern muss Besei­ti­gungs­kosten nach Havarie eines Öltankers zahlenÖlkonzern "Total" muss Kosten für Tankunglück in Frankreich übernehmen

Das Verur­sa­chungs­prinzip erfordert eine Auferlegung der Kosten für die Beseitigung der infolge der Havarie eines Öltankers angefallenen Abfälle. Das Erfordernis einer mit Art. 15 der "Abfall­richtlinie" vereinbaren Umsetzung kann dazu führen, dass der Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, die Kosten für die Beseitigung der Abfälle trägt, die durch das unbeabsichtigte Auslaufen von Öl ins Meer anfallen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

De italienische Gesellschaft ENEL schloss mit der Total International Ltd einen Vertrag über die Lieferung von Schweröl vom Hafen von Dünkirchen (Frankreich) bis zum Hafen von Milazzo (Italien). Zur Erfüllung dieses Vertrags verkaufte Total raffinage distribution, nunmehr Total France SA, dieses Schweröl an Total International Ltd, die das unter maltesischer Flagge fahrende Tankschiff Erika charterte. Am 12. Dezember 1999 sank die Erika vor der bretonischen Küste (Finistère, Frankreich), wobei ein Teil ihrer Ladung und ihres Tankinhalts ins Meer ausfloss, was eine Verschmutzung der französischen Atlantikküste zur Folge hatte.

Die Gemeinde Mesquer verklagte die Unternehmen der Total-Gruppe auf Erstattung der Aufwendungen für die Reinigungs- und Entsor­gungs­a­r­beiten in ihrem Küstengebiet und berief sich insoweit auf die "Abfall­richtlinie". Nach Ansicht der Gemeinde handelte es sich bei dem unabsichtlich ins Meer ausgebrachten Öl um Abfälle im Sinne der Richtlinie, so dass die Kosten für dessen Beseitigung den Gesellschaften Total International Ltd und Total France SA in ihrer jeweiligen Eigenschaft als "frühere Besitzer" bzw. "Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren", aufzuerlegen seien.

Um über das bei ihr anhängige Rechts­mit­tel­ver­fahren entscheiden zu können, hat die Cour de Cassation (Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemein­schafts­rechts ersucht.

Zur Frage, ob Schweröl, das nach einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden ist, als Abfall im Sinne der Richtlinie eingestuft werden muss

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das von dem Schiff beförderte Schweröl kein "Abfall", wenn es unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen genutzt oder vermarktet wird und tatsächlich ohne eine vorherige Bearbeitung als Brennstoff verwendet werden kann. Allerdings sind solche Kohlen­was­ser­stoffe, die im Fall einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind, sich mit Wasser sowie mit Sedimenten vermischen, an der Küste eines Mitgliedstaats entlang treiben und schließlich dort an Land geschwemmt werden, als Stoffe anzusehen, die ihr Besitzer nicht herstellen wollte und deren er sich, wenn auch ohne Vorsatz, auf dem Transport entledigt hat, so dass sie als Abfälle im Sinne der Richtlinie einzustufen sind.

Zur Frage, ob im Fall der Havarie eines Öltankers der Erzeuger des ins Meer ausgebrachten Schweröls und/oder der Verkäufer des Öls und Befrachter des Schiffes, das diesen Stoff beförderte, verpflichtet sein können, die Kosten zu tragen, die mit der Beseitigung der auf diese Weise entstandenen Abfälle verbunden sind, auch wenn der ins Meer ausgebrachte Stoff von einem Dritten, im vorliegenden Fall vom Schiffs­fracht­führer, befördert wurde

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles nach der "Abfall­richtlinie" diese Kosten gemäß dem Verur­sa­cher­prinzip von den "früheren Besitzern" oder dem "Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren", zu tragen sind.

Bei einer Havarie - so der Gerichtshof - hat der Eigentümer des Schiffes, das Öl befördert, dieses, unmittelbar bevor es zu Abfall wird, in seinem Besitz. Unter diesen Umständen können diese Abfälle als Abfälle angesehen werden, die durch den Schiffseigner angefallen sind, so dass dieser als "Besitzer" im Sinne der Richtlinie eingestuft werden kann.

Das nationale Gericht kann jedoch aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, davon ausgehen, dass durch den Verkäufer des Öls und Befrachter des Tankschiffs, das dieses befördert, "Abfälle angefallen sind", wenn es feststellt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen.

Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass die "Abfall­richtlinie" den Mitgliedstaaten nicht verbietet, entsprechend den Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung und den IOPCF Haftungs­be­schrän­kungen und/oder -befreiungen zugunsten des Schiffseigners und des Befrachters sowie die Errichtung eines Fonds wie des internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölver­schmut­zungs­schäden (IOPCF) vorzusehen.

Wenn jedoch die Kosten für die Beseitigung der Abfälle vom IOPFC nicht übernommen werden oder nicht übernommen werden können und das nationale Recht eines Mitgliedstaats - einschließlich des Rechts, das auf völker­recht­lichen Übereinkommen beruht - durch Haftungs­be­schrän­kungen und/oder -befreiungen verhindert, dass diese Kosten von dem Eigentümer und/oder Befrachter des Schiffs getragen werden, obwohl diese als "Besitzer" anzusehen sind, muss das betreffende nationale Recht die Möglichkeit vorsehen, dass die fraglichen Kosten von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Allerdings darf ein solcher Hersteller gemäß dem Verur­sa­cher­prinzip nur dann verpflichtet werden, diese Kosten zu tragen, wenn er durch sein Handeln zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des EuGH vom 24.06.2008

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