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29.01.2025  
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.02.2016

Hauseigentümer haften für nicht gezahlte Abfall­beseitigungs­gebühren ihrer MieterVerant­wort­lichkeit der Hauseigentümer stellt keine unzumutbare Belastung dar

Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfall­beseitigungs­gebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren von den Hauseigentümern zu fordern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer von Anwesen in Kaiserslautern, in denen sie Wohnungen vermietet haben. Die erforderliche Anzeige gegenüber dem Träger der öffentlichen Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung zu Beginn der Mietver­hältnisse hatten die Mieter der Wohnungen vorgenommen. Die Müllentsorgung der Wohnungen erfolgte durch ein 90-Liter-Restmüll­be­hältnis mit 14-tägiger Leerung.

Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­richtung verlangt offene Benut­zungs­ge­bühren von Vermieter erstattet

Einige Mieter der Kläger beglichen in der Vergangenheit diese Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren nicht (vollständig). Mit Bescheiden vom Juli 2015 forderte daraufhin der Abfall­wirt­schafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von den Klägern für die Leerung des von den Mietern der Kläger genutzten 90-Liter-Restmüllgefäße offene Benut­zungs­ge­bühren für die Abfallentsorgung in Höhe von 114 Euro bzw. 418 Euro.

Kläger erheben Widerspruch gegen Zahlungs­be­scheide

Gegen die Bescheide erhoben die Kläger - wie über 300 andere betroffene Eigentümer von Wohnungen in Kaiserslautern - jeweils Widerspruch, der vom Stadt­rechts­aus­schuss der Beklagten zurückgewiesen wurde. Über die anderen anhängigen Wider­spruchs­ver­fahren wurde vorerst nicht entschieden.

Kläger halten Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beiträge für verwirkt

Die Kläger haben daraufhin im September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen haben, dass die Beklagte über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen habe. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrau­en­s­tat­bestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungs­in­for­mation seitens der Beklagten erfolgte. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Der Anspruch der Beklagten sei verwirkt. Sie hätten mit Blick auf die langjährige Verwal­tung­s­praxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Ihnen stehe auch ein Schaden­er­satz­an­spruch gegen die Beklagte zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunft­s­er­teilung über Rückstände und aufgrund der Nicht­in­for­mation über eingetretene Beitrags­rück­stände könnten sie diese bei ihren Mietern nicht mehr realisieren.

VG erklärt angefochtene Bescheide für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klagen mit der Begründung ab, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz könnten die kommunalen Gebiets­kör­per­schaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benut­zungs­ge­bühren erheben. Dementsprechend verlange die Beklagte nach ihrer Satzung Benut­zungs­ge­bühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfal­l­ent­sorgung.

Grund­s­tücks­ei­gen­tümers ist für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall verantwortlich

Die Beklagte habe für die angefallenen Abfallgebühren auch zu Recht die Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnungen in Anspruch genommen. Nach der Satzung sei Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfal­l­ent­sor­gungs­ein­rich­tungen nutze. Dies seien nicht nur die Mieter sondern auch die Eigentümer der an die Abfal­l­ent­sorgung angeschlossenen Grundstücke. Diese Satzungs­re­gelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Verant­wort­lichkeit des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall sei eine mit der wirtschaft­lichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich sei, um eine ordnungsgemäße Abfal­l­ent­sorgung sicherzustellen. Es stelle gleichsam die Kehrseite der wirtschaft­lichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand - auch in abfall­recht­licher Sicht - zu sorgen. Unzumutbare Belastungen seien mit dieser Verant­wort­lichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er könne nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern habe es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietver­hält­nisses zu wählen, die das "Ausfallrisiko" angemessen reduziere.

Gebüh­ren­for­de­rungen sind nicht verwirkt

Entgegen der Ansicht der Kläger seien die Gebüh­ren­for­de­rungen nicht verwirkt. Zwar habe die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Diese Verwal­tung­s­praxis sei aber nicht geeignet, ein entge­gen­ste­hendes schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer zu begründen. Der Umstand, dass die Beklagte angeblich bis ins Jahr 2014 den Grund­s­tücks­ei­gen­tümern Auskunft über bestehende Zahlungs­rück­stände ihrer Mieter versagt habe, könne beim Grund­s­tücks­ei­gentümer kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet werde.

Verfahren ist im Hinblick auf Schaden­s­er­satz­for­de­rungen an Landgericht zu verweisen

Auch denkbare Schaden­s­er­satz­ansprüche der Kläger führten nicht zur Rechts­wid­rigkeit des angefochtenen Gebüh­ren­be­scheids. Soweit die Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehrten, sei das Verfahren mangels Zuständigkeit des Verwal­tungs­ge­richts für Amtshaf­tungs­ansprüche an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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