15.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 9955

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil14.06.2010

Wohnungs­ei­gentümer haftet auch bei Weiter­ver­mietung der Wohnung für Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bührenNeben dem Mieter ist auch Eigentümer Schuldner der Benut­zungs­ge­bühren

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann auch dann zu Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne überhaupt nicht benutzt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die Stadt Pirmasens vom Eigentümer noch ausstehende Gebühren in Höhe von 278,- € für die Jahre 2006 und 2007. Die Wohnung war bis Ende Juli 2007 vermietet, die Mieter zahlten die Abfal­l­ent­sor­gungs­ge­bühren aber nur zu einem geringen Teil.

Nach erfolglosem Widerspruch gegen seine Inanspruchnahme wurde Klage gegen die Gebüh­ren­be­scheide erhoben

Eigentümer ist als so genannter Abfallbesitzer für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich

Die Richter des Veral­tungs­ge­richts Neustadt entschieden, dass die Heranziehung des Eigentümers rechtmäßig sei. Nach der Satzung der Stadt über die Erhebung von Benut­zungs­ge­bühren für die Abfal­l­ent­sorgung sei Schuldner der Gebühren neben dem Mieter auch der Eigentümer. Eine solche Satzungs­be­stimmung sei nicht zu beanstanden. Der Eigentümer sei nämlich - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - so genannter Abfallbesitzer und deshalb für den auf seinem Grundstück befindlichen Abfall verantwortlich. Ihm bleibe die Möglichkeit, im Rahmen des Miet- oder Pacht­ver­hält­nisses zivilrechtlich Rückgriff bei seinem Mieter oder Pächter zu nehmen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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