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13.08.2026 

Dokument-Nr. 36185

Sie sehen drei Bauarbeiter, die einen Bauplan studieren und im Hintergrund einen Bebauungsplan.
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Urteil07.08.2026Verwaltungsgericht Neustadt4 K 255/26.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil07.08.2026

Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den "Bau-Turbo"Neue Regelungen im Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraum­si­cherung helfen nicht

Auch die neuen Regelungen zur Wohnraum­si­cherung ("Bau-Turbo") rechtfertigen ohne Zustimmung der Gemeinde keine Nachgenehmigung regelwidriger Bauten. Die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hat daher die Klage einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Anbau zu Wohnzwecken abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bellheim, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, von denen Teile bereits in den Jahren 1959 und 1968 genehmigt worden waren. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht und unter anderem Festsetzungen zur Bauweise, zur Grund­flä­chenzahl sowie Baugrenzen vorsieht. Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der beklagte Landkreis Germersheim fest, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.

Im März 2024 beantragte die Klägerin die nachträgliche Genehmigung dieses Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Verweis auf mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan ab. Der Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze um etwa vier Meter und die die zulässige Grund­flä­chenzahl um ca. ,13. Außerdem halte er die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung nicht ein.

Wider­spruchs­ver­fahren und Anwendung des „Bau-Turbo“

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung ihres Bauantrags Widerspruch ein. Während des laufenden Wider­spruchs­ver­fahrens trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraum­si­cherung (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025) - der sog. "Bau-Turbo" in Kraft. Der Kreis­rechts­aus­schuss setzte das Wider­spruchs­ver­fahren daher aus und bat die Ortsgemeinde, zu entscheiden, ob sie das Vorhaben der Klägerin gemäß den neuen Regelungen des "Bau-Turbo" zulassen wolle. Die Ortsgemeinde erteilte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben jedoch nicht und der Widerspruch wurde schließlich zurückgewiesen.

Verwal­tungs­gericht weist die Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die 4. Kammer bestätigte, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehreren Punkten nicht einhalte. Eine Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs komme nicht in Betracht, da es sich bei den verletzten Festsetzungen um Grundzüge der Planung handele, von denen eine Abweichung unzulässig sei.

Keine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB ohne Gemein­de­zu­stimmung

Auch die seit Ende Oktober 2025 geltende Regelung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), die im Zuge des "Bau-Turbo" in das Gesetz aufgenommen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. Voraussetzung sei jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte ihre Zustimmung im Januar 2026 ausdrücklich verweigert mit der Begründung, dass der Bebauungsplan erst im Jahr 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung zu dem hier beantragten Vorhaben könne zudem Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und die planerischen Festsetzungen des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändern.. Fehle diese Zustimmung, bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die Gemein­de­ent­scheidung könne auch nicht durch die Bauauf­sichts­behörde oder das Gericht ersetzt werden. Die Neuregelung des § 36 a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entschei­dungs­mög­lichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein. Zur Überzeugung der Kammer beschränke sich demnach die gerichtliche Kontrolle darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustim­mungs­ver­fahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Zustim­mungs­ent­scheidung könne das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, ra-online (pm/pt)

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