21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil29.08.2016

Landkreis darf auch von Eigen­kompostierer­familie Abfall­entsorgungs­gebühren für Vorhalten einer Biotonne verlangenBloße Behauptung einer Verwertungs­möglichkeit für Abfälle für Befreiung von Abfall­entsorgungs­gebühren für Biotonne nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass eine als Eigen­kom­pos­tierer anerkannte Familie aus dem Landkreis Südwestpfalz zu Recht zu Abfall­entsorgungs­gebühren für das Vorhalten einer Biotonne herangezogen worden ist, da die Familie nicht ausreichend darlegen konnte, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines von einem 5-Personen-Haushalt bewohnten Anwesens in Hinter­wei­denthal. Im Januar 2015 setzte der beklagte Landkreis Südwestpfalz gegenüber den Klägern Voraus­leis­tungen für die Abfal­l­ent­sor­gungs­gebühr in Höhe von 228,98 Euro fest. Hiervon umfasst war u.a. die Jahresgebühr für die regelmäßige Biomüllabfuhr für einen 80 Liter Biomüllbehälter in Höhe von 29,29 Euro.

Familie wehrt sich gegen Festsetzung der Jahresgebühr für nicht benötigte Biotonne

Dagegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens Klage und machten geltend, dass sie anerkannte Eigen­kom­pos­tierer seien und als solche in der Lage, alle Bioabfälle auf ihrem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück zu verwerten. Daher benötigten sie keine Biotonne.

Klage bleibt vor dem Verwal­tungs­gericht erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass nach dem Kreis­l­auf­wirt­schafts­gesetz Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet seien, diese Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage seien oder diese nicht beabsichtigten. Keine Überlas­sungs­pflicht und damit auch keine Verpflichtung zur getrennten Sammlung bestehe dagegen, soweit die genannten Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese auf den ihnen genutzten Grundstücken selbst verwerteten, z.B. durch Biokom­pos­tierung.

Satzung des Landkreises unterteilt Anschluss­pflichtige in "Nicht­kom­pos­tierer" und "Eigen­kom­pos­tierer"

Der beklagte Landkreis habe in seiner Satzung die Anschluss­pflichtigen in zwei Gruppen unterteilt, nämlich die Gruppe der sogenannten Nichtei­gen­kom­pos­tierer, d.h. derjenigen, die auf ihren Grundstücken anfallenden Biomüll komplett über die Biotonne entsorgten, und die Gruppe der sogenannten Eigen­kom­pos­tierer, d.h. derjenigen, die die auf ihren Grundstücken anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle selbst verwerteten. Dabei gehe der Beklagte davon aus, dass "sonstige Bioabfälle" wie gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, dorniger Strauchschnitt, Unkräuter über die Biotonne entsorgt würden. Nicht dem Anschlusszwang unterlägen demgegenüber Personen, die nachwiesen, dass sie auf ihren Grundstücken eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung aller Bioabfälle vornehmen.

Eigen­kom­pos­tierer sind zur Duldung der Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen verpflichtet

Die Kläger hätten aber nicht ausreichend dargetan, zu einer vollständigen Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Biomülls in der Lage zu sein oder diese zu beabsichtigen. Behaupte – wie hier – der Abfallerzeuger oder -besitzer, eine Verwer­tungs­mög­lichkeit zu haben, und bestreite er damit seine Überlas­sungs­pflicht, könne der öffentlich-rechtliche Entsor­gungs­träger im Rahmen der abfall­recht­lichen Überwachung diese Behauptung nachprüfen. Denn die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlas­sungs­pflichtige Abfälle anfallen würden, seien verpflichtet, das Betreten des Grundstücks zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die bloße Behauptung einer Verwer­tungs­mög­lichkeit reiche nicht aus. Vielmehr sei die Verwer­tungs­mög­lichkeit durch Benennung konkreter Verwer­tungs­maß­nahmen plausibel zu machen.

Konkrete Verwer­tungs­maß­nahmen wurden lediglich behauptet

Vorliegend hätten die Kläger zwar konkrete Verwer­tungs­maß­nahmen behauptet. Der Beklagte sei dem aber substantiiert entgegen getreten, in dem er eine Aufstellung mit den Leerungsdaten der den Klägern zugeteilten Biotonne in den Prozess eingeführt habe. Daraus ergebe sich, dass die Biotonne der Kläger im Jahre 2015 zweimal zur Abholung bereitgestellt und geleert worden sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diesen Umstand zu widerlegen. Damit unterlägen sie aber der Überlas­sungs­pflicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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