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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss04.07.2012

Nicht­me­di­zi­nischer Massagesalon im allgemeinen Wohngebiet unzulässigProsti­tu­ti­o­ns­ähnliche Nutzung einer Eigen­tums­wohnung als gewerbliche Tätigkeit weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig

Eine Wohnung in einem allgemeinen Wohngebiet darf nicht ohne baurechtliche Genehmigung als "nicht­me­di­zi­nischer Massagesalon" genutzt werden. Ein gegen eine solche Nutzung gerichteter Erlass einer Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fügung ist somit rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls besitzt eine Eigen­tums­wohnung in einem größeren Wohngebäude in Ludwigshafen, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im März 2012 beantragte die Antragstellerin bei der Stadt Ludwigshafen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines so genannten "nicht­me­di­zi­nischen Massagesalons" in der Wohnung. Ohne die Genehmigung abzuwarten, nahm die Antragstellerin die Nutzung Mitte Mai 2012 auf. Nach Durchführung einer Ortsbe­sich­tigung lehnte die Stadt Ludwigshafen die Genehmigung ab und untersagte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken mit der Begründung, es handele sich um einen Prosti­tu­ti­o­ns­betrieb.

Antragstellerin weist Vorwurf der illegalen Prostitution zurück

Die Antragstellerin wandte sich daraufhin an das Verwal­tungs­gericht Neustadt und machte geltend, es sei unzutreffend, dass in den Räumen der illegalen Prostitution nachgegangen werde.

Nutzung der Wohnung zu Prostitutions- oder prosti­tu­ti­o­ns­ähn­lichen Zwecken beeinträchtigt Wohnruhe des allgemeinen Wohngebiets

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Mitte Mai 2012 aufgenommene Nutzung der Räume zu Zwecken der "nicht­me­di­zi­nischen Massage" baurechtlich unzulässig sei. Es handele sich zumindest um eine prosti­tu­ti­o­ns­ähnliche Nutzung der Räumlichkeiten, da die im Internet angebotenen "erotischen Ganzkörper-Entspan­nungs­massagen" auch der geschlecht­lichen Erregung und Befriedigung dienten. Die prosti­tu­ti­o­ns­ähnliche Nutzung der Eigen­tums­wohnung sei als gewerbliche Tätigkeit in Wohngebieten aber weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, weil sie mit Störungen einhergehe, die mit dem Charakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar seien. Dort solle in erster Linie störungsfreies Wohnen gewährleistet sein. Von der Nutzung zu Prostitutions- oder prosti­tu­ti­o­ns­ähn­lichen Zwecken gingen aber Beein­träch­ti­gungen der Wohnruhe aus, die die Grenzen der Gebiets­ver­träg­lichkeit überschritten. Ob und inwieweit die in Rede stehende Nutzung konkrete Störungen der Wohnruhe verursache, sei dabei unerheblich.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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