03.12.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss12.02.2015

Autofahrt nach Cannabiskonsum rechtfertigt Entziehung der FahrerlaubnisTHC-Konzentration von 1 ng/ml lässt auf mangelnde Trennung zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen schließen

Einem Autofahrer kann bei mangelnder Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen werden. Mangelnde Trennung zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen liegt regelmäßig bei einem Tetra­hydro­cannabinol-Wert (THC-Wert) ab 1, ng/ml im Blutserum vor. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens wurde am 16.Oktober 2014 als Führer eines PKW auf der BAB 5 von Polizeibeamten einer Verkehr­s­kon­trolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Deshalb wurde dem Antragsteller eine Blutprobe entnommen. Die Auswertung dieser Probe ergab, dass der Antragsteller Canna­bis­produkte (Haschisch, Marihuana) konsumiert hatte. Die im Blut festgestellte Canna­bi­noid­kon­zen­tration (u.a. THC-Wert 1.2 ng/ml; THC zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rausch­be­wirkende Bestandteil der Hanfpflanze) wies auf eine engfristige Canna­bis­aufnahme hin.

Landkreis entzieht Fahrerlaubnis

Nach Kennt­ni­ser­langung entzog der Landkreis Germersheim dem Antragsteller Mitte Januar 2015 u.a. die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung, der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.

Antragssteller verneint, unter Einfluss von Cannabis Auto gefahren zu sein

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass er bei der Autofahrt im Oktober 2014 nicht unter Einfluss von Cannabis gestanden habe. Es habe lediglich ein einmaliger Cannabis-Konsum vorgelegen. Er verfüge im Übrigen durchaus über die Fähigkeit zwischen dem Konsum und Führen eines Fahrzeuges zu trennen, da bei ihm keinerlei Wirkungen mehr vorgelegen hätten. Seit der genannten Autofahrt habe er kein einziges Mal mehr Cannabis zu sich genommen. Er sei beruflich auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, da er mehrfach wöchentlich Kundenbesuche durchführen müsse.

Bei Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges darf Fahrerlaubnis entzogen werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung aus, dass nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz und der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung die Fahrer­laub­nis­behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, die Fahrerlaubnis zu entziehen habe. Im Falle des Konsums von Betäu­bungs­mitteln gelte bei der Einnahme von Cannabis Folgendes: Es sei zu differenzieren zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis könne die Fahreignung im Regelfall bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt würden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfinde und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorlägen.

Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum vom Landkreis ausreichend beachtet

Diese Differenzierung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum habe der Landkreis Germersheim vorliegend beachtet. Er habe keinen regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen, Cannabiskonsum des Antragstellers angenommen, sondern sei von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen. Ein solcher liege vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also nicht nur einmalig, zu sich genommen habe.

Festgestellter THC-Wert im Blut kann mit behauptetem einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden

Gegenwärtig stelle sich der Antragsteller als gelegentlicher Canna­bis­kon­sument dar. Maßgeblich hierfür sei, dass der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissen­schaftlich sei nämlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen könne. Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrs­si­cherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nur dann vor, wenn die Möglichkeit einer canna­bis­be­dingten Beein­träch­tigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sei.

Antragsteller muss Fahrzeug unter Canna­bi­seinfluss geführt haben

Das könne hier nicht angenommen werden. Die überwiegende oberge­richtliche Verwal­tungs­recht­sprechung gehe davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1, ng/ml anzunehmen sei. Dieser Auffassung schloss sich das Verwal­tungs­gericht an. Demzufolge habe der Antragsteller, bei dem ausweislich der Blutprobe am 16. Oktober 2014 ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum festgestellt worden sei, an diesem Tag unter Canna­bi­seinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkon­stel­lation seien nicht ersichtlich.

Antragsteller hat sich die mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben

Nicht entschei­dungs­er­heblich sei, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nicht durch Verstöße aufgefallen sei. Es sei auch kein Raum zur Berück­sich­tigung wirtschaft­licher Nachteile, die mit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung verbunden seien. Deshalb erlaube auch die berufliche Situation des Antragstellers keine ihm günstigere Betrach­tungsweise. Soweit er darauf verweise, berufsbedingt in besonderer Weise auf den Besitz einer Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, so sei dem entgegen zu halten, dass er sich die nunmehr mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung verbundenen Nachteile selbst zuzuschreiben habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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