21.11.2024
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Dokument-Nr. 19045

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Urteil23.10.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 3.13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 711Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 711
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil17.03.2010, 1 K 1587/09
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil22.11.2012, 10 S 3174/11
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil23.10.2014

THC-Konzentration von 1,3 ng/ml: Mangelhafte Trennung zwischen Cannabis-Konsum und Fahrzeugnutzung lässt auf fehlende Fahreignung schließenBVerwG zum Fehlen der Fahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine canna­bis­be­dingte Beein­träch­tigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Davon konnte beim Kläger nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungs­ge­richts aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Bei ihm wurde nach einer Verkehr­s­kon­trolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahy­dro­can­nabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis, im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

BVerwG: Ausreichende Trennung von Cannabis-Konsum und Fahrzeugnutzung bei Kläger nicht gewährleistet

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Rechts­auf­fassung des Berufungs­ge­richts bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Canna­bis­kon­su­menten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beein­träch­tigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Das Berufungs­gericht durfte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kläger von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist. Gegen die im Revisi­ons­ver­fahren als Tatsa­chen­fest­stellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des Berufungs­ge­richts, dass eine Beein­träch­tigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1, ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Kläger keine revisi­ons­rechtlich erheblichen Rügen erhoben. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messun­ge­nau­ig­keiten ein „Sicher­heits­ab­schlag“ vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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