21.11.2024
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Dokument-Nr. 21673

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil16.09.2015

Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben in reinem Wohngebiet unzulässigHundezwinger dar nicht in einen Taubenschlag umfunktioniert werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass ein Anwohner in einem reinen Wohngebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung­s­än­derung eines Hundezwingers in einen Taubenschlag hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt in einem mit einem Einfamilienhaus und Nebengebäuden bebauten Anwesen in einem reinen Wohngebiet in Maßweiler. Im März 2000 hatte der beklagte Landkreis Südwestpfalz eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere erteilt. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen.

Ortsbe­sich­tigung bestätigt Haltung von mehr Tauben als genehmigt

Im August 2012 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger weit über 100 Tauben auf dem Grundstück hält. Im Rahmen einer Ortsbe­sich­tigung stellte der Beklagte fest, dass die in der Baugenehmigung genannte maximal zulässige Anzahl der Tauben überschritten worden war. Der Beklagte zählte bereits in den Außenkäfigen 90-120 Tiere. Zudem stellte er fest, dass zwischen­zeitlich auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am nordöstlichen Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses eine weitere Voliere angebaut worden war.

Haltung von 100 Tauben stellt keine wohnver­trägliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar

Im November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Auf Nachfrage teilte der Kläger ergänzend mit, dass die Haltung von ca. 100 Tauben vorgesehen sei. Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung mit der Begründung, die beabsichtigte Haltung von ca. 100 Tauben stelle keine wohnver­trägliche Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet dar.

Kläger hält Taubenhaltung für gebiets­ver­träglich

Nach Durchführung eines Wider­spruchs­ver­fahrens erhob der Kläger im April 2015 Klage mit der Begründung, dass von der Taubenhaltung keine nennenswerten Beein­träch­ti­gungen ausgingen. Daher sei sie gebiets­ver­träglich. Maßweiler sei ein sehr kleiner Ort mit nur rund 1.000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In Maßweiler sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebiets­ver­träglich eingestuft worden. Es gebe im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der ca. 100 Tauben halte.

Klein­tier­haltung mit über 100 Tauben kann nicht mehr als untergeordnete Freizeit­be­schäf­tigung angesehen werden

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung habe. Das Anwesen des Klägers befinde sich ebenso wie die daran angrenzenden Wohngebäude der Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Außer Wohngebäuden seien dort zwar untergeordnete Nebenanlagen zulässig, zu denen auch Einrichtungen zur Klein­tier­haltung gehörten. Die Haltung von Brieftauben könne in einem reinen Wohngebiet als Annex zum Wohnen zugelassen werden, soweit sie üblich und ungefährlich sei und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeit­be­tä­tigung nicht sprenge. Die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Klein­tier­haltung mit über 100 Tauben könne aber nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeit­be­schäf­tigung angesehen werden und widerspreche der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets.

Verkehrs­üb­lichkeit der Taubenhaltung im Ort nicht gegeben

Soweit der Kläger behauptet habe, in Maßweiler habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebiets­ver­träglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als "kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs" bezeichnet habe, könne er daraus nichts herleiten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gebe es in Maßweiler neben dem Kläger nur noch einen weiteren Taubenzüchter, der offenbar etwa 100 Brieftauben halte. Abgesehen davon, dass das Anwesen dieses Taubenzüchters in einem Mischgebiet liegen dürfte, habe diese Brief­tau­ben­haltung keinerlei Ausstrah­lungs­wirkung auf das einen km südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben halte; von einer Verkehrs­üb­lichkeit der Taubenhaltung in Maßweiler könne keine Rede sein.

Unterscheidung zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben nicht relevant

Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, dass er lediglich 30 bis 50 Reisetauben besitze und die weiteren Tauben Zuchttauben bzw. Jungtauben seien, die den Schlag nicht verlassen würden. Selbst wenn dies zuträfe, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung werde vor dem Hintergrund, dass Klein­tier­haltung der Hauptnutzung "Wohnen" untergeordnet sein müsse und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeit­be­tä­tigung nicht sprengen dürfe, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben.

Verweis auf Mindestanzahl an Tauben zum sinnvollen Betreiben des Brief­tau­ben­sports nicht entscheidend

Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Verbands Deutscher Brief­tau­ben­züchter vom 9. April 2014 geltend mache, dass der Brief­tau­bensport erst mit einer Mindestzahl von 70 - 120 Tauben sinnvoll zu betreiben sei, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier gehe es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brief­tau­ben­züchter benötige, um wettbe­wer­bsfähig zu sein, sondern allein um die baupla­nungs­rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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