15.11.2024
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Dokument-Nr. 6555

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Urteil28.07.2008Verwaltungsgericht Neustadt3 K 295/08.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil28.07.2008

Verän­de­rungs­sperre: Kein Schuh-, Textilien- und Haushalts­wa­renmarkt im ehemaligen SB-WarenhausStandort soll für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienst­leis­tungs­be­triebe zurückgewonnen

In dem ehemaligen SB-Warenhaus Waisen­hausstraße in Pirmasens darf kein Schuh-, Textilien- und Haushalts­wa­renmarkt eröffnet werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

Das SB-Warenhaus wurde 1978 mit einer Verkaufsfläche von ca. 1940 qm genehmigt und bis Ende 2004 - zuletzt unter dem Namen „Intermarché” - betrieben. Im September 2006 beschloss die Stadt für das dortige Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans; zugleich erließ sie eine Veränderungssperre.

Baugenehmigung für Verkaufsstätte für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren abgelehnt

Auf Antrag der Eigentümerin erteilte die Stadt im Mai 2007 eine Baugenehmigung zum Umbau der Verkaufshalle zwecks Wiedernutzung einer räumlich abgetrennten Teilfläche von 877 qm als Verbrau­chermarkt (Netto-Discountmarkt). Die ebenfalls beantragte Baugenehmigung für die Nutzung der Restfläche als Verkaufsstätte für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren mit einer Verkaufsfläche von ca. 756 qm lehnte sie hingegen unter Hinweis auf den Planauf­stel­lungs­be­schluss und die Verän­de­rungs­sperre ab.

Hiergegen erhob die Betroffene nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Verän­de­rungs­sperre steht Baugenehmigung entgegen

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil der Baugenehmigung die von der Stadt beschlossene Verän­de­rungs­sperre entgegenstehe. Der Markt sei mit den geplanten Regelungen des Bebauungsplans nicht vereinbar: Zielsetzung des in Aufstellung befindlichen Plans sei es, unter Berück­sich­tigung des Bestands­schutzes für bestehende Einzel­han­dels­be­triebe eine weitere Zunahme von Einzel­han­dels­be­trieben mit innen­stadt­re­le­vantem Sortiment im Plangebiet zu verhindern. Eine solche Regelung sei grundsätzlich möglich, denn damit solle das Gebiet langfristig als Standort für produzierendes Gewerbe, Handwerk und Dienst­leis­tungs­be­triebe zurückgewonnen und gesichert und zugleich der Einzelhandel in der Innenstadt gestärkt werden.

Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die im Jahr 1978 erteilte Baugenehmigung erlaube nur die Nutzung als Verbrau­chermarkt mit Schwerpunkt im Lebens­mit­tel­sektor, nicht aber einen selbständigen Fachmarkt für Schuhe, Textilien und Haushaltswaren. Deshalb habe der Netto-Discountmarkt genehmigt werden können, während der Fachmarkt nicht zulässig sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Neustadt vom 20.08.2008

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