23.11.2024
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Dokument-Nr. 29180

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil10.08.2020

Kein Anspruch auf Ausweisung einer verkehrs­be­ru­higten Zone als Einbahnstraße und auf Sperrung für den Durch­gangs­verkehrKeine höhere Verkehrs­be­lastung nach der Öffnung der Straße für den Durch­gangs­verkehr

Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 31.08.2020 entschieden, dass ein Anwohner keinen Anspruch auf Ausweisung einer verkehrs­be­ru­higten Zone als Einbahnstraße und auf Sperrung für Durch­gangs­verkehr hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger sind seit 1986 Anwohner einer Straße in der südpfälzischen Gemeinde Herxheim, die im Norden ca. 3 m breit ist und sich im weiteren Verlauf Richtung Süden verbreitert. Vor dem Anwesen der Kläger beträgt die Straßenbreite einschließlich Gehwegflächen ca. 4,67 m. Seit 1989 ist die Einfahrt für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme des Anlie­ger­verkehrs verboten. Zudem wurde die Straße nach Beschwerden der Kläger über zu hohe Geschwin­dig­keiten als Tempo 30 - Zone und danach auch noch im Norden einschließlich des Teilstücks, an dem das Anwesen der Kläger liegt, als verkehrs­be­ru­higter Bereich ausgewiesen, in dem nur mit Schritt­ge­schwin­digkeit gefahren werden darf.

Behörde gab nach Beschwerden der Anwohner die Straße für den Durch­gangs­verkehr frei

Nach jahrelangen Beschwerden der Kläger über die behauptete Befahrung der Straße durch Nichtanlieger entfernte die zuständige Verbands­ge­meinde die Beschilderung, die den motorisierten Nichtanliegern bisher die Durchfahrt verbot. Mit ihrer Klage wandten sich die Kläger zum einen gegen die Entfernung dieser Beschilderung und die damit verbundene Freigabe der Straße für den Durchgangsverkehr. Zum anderen begehrten sie die Einführung einer Einbahn­stra­ßen­re­gelung und/oder weitere straßen­ver­kehrs­be­hördliche Maßnahmen zur Verringerung und Beruhigung des Verkehrs.

VG: Keine Beschränkungen und Verbote ohne bestehende einer Gefahrenlage

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen: Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürften nach der Straßenverkehrsordnung nur erfolgen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe. Im Übrigen könnten straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahmen nur bei einer eigenen Rechts­be­trof­fenheit eingefordert werden. Vorliegend sei maßgeblich, dass nach dem Ergebnis von verschiedenen mehrtägigen Verkehrs­zäh­lungen im Schnitt lediglich etwa 200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzten und bei der Verkehrszählung nach der Öffnung der Straße für den Durch­gangs­verkehr keine höhere Verkehrs­be­lastung festgestellt worden sei. Da in dem maßgeblichen Bereich ohnehin nur Schritt­ge­schwin­digkeit gefahren werden dürfe, brächte eine Sperrung für den motorisierten Durch­gangs­verkehr folglich keine nennenswerte Entlastung, wobei die Einhaltung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit durch die Polizei zu kontrollieren sei.

Kein Anspruch auf Ausweisung der Straße als Einbahnstraße

Die Kläger könnten auch nicht die Ausweisung der Straße als Einbahnstraße verlangen. Falle nämlich der Begeg­nungs­verkehr weg, so müsse mit einer Zunahme der tatsächlich gefahrenen Geschwin­dig­keiten gerechnet werden. Sonstige Möglichkeiten zur Beruhigung des Verkehrs stünden der Verbands­ge­meinde als Straßen­ver­kehrs­behörde nicht zur Verfügung. Für bauliche Maßnahmen, die hier allerdings nicht in Streit stünden, sei die Ortsgemeinde als Straßen­bau­last­träger zuständig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)

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