21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil30.06.2021

Tourismus­beitrags­satzung der Stadt Deidesheim nicht zu beanstandenKeine unzulässige Doppel­ver­an­lagung

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Verpächterin von Gewer­beim­mo­bilien gegen die Stadt Deidesheim wegen der Heranziehung zu Touris­mus­bei­trägen abgewiesen.

Die Stadt Deidesheim erhebt auf der Grundlage der Tourismusbeitragssatzung vom 6. Dezember 2016 (TBS) ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Dieser Beitrag wird für die Touris­mus­werbung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet. Der Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Anwesen im Gemeindegebiet der Beklagten. Zum 1. Januar 2017 verpachtete sie sämtliche dort befindlichen Gebäude und Grund­s­tücks­flächen an ihre 100 prozentige Tochter­ge­sell­schaft zum Betrieb eines Restaurants und eines Hotels. Im Jahr 2018 zog die Stadt sowohl sie als auch ihre Tochter­ge­sell­schaft für die Jahre 2017 und 2018 zur Zahlung von Touris­mus­bei­trägen heran. Hierin sieht die Klägerin eine unzulässige Doppelveranlagung.

VG: Touris­mus­bei­trags­satzung der Stadt Deidesheim ist wirksam

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren gegen die Beitrags­fest­setzung erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht abgewiesen: Die angegriffene Touris­mus­bei­trags­satzung der beklagten Stadt Deidesheim sei wirksam. Eine annähernd wortgleiche Touris­mus­bei­trags­satzung einer anderen Kommune sei in ihrer Wirksamkeit durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in zwei Urteilen aus dem Jahr 2018 in wesentlichen Punkten bestätigt worden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen habe der Stadtrat der Beklagten von seinem Einschät­zungs­er­messen bei der Festlegung von Vorteilssatz, Gewinnsatz und Beitragssatz ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Dies gelte insbesondere für die als Anlage zur Touris­mus­bei­trags­satzung hinzugefügte Betrie­bs­ar­ten­tabelle, nach der im vorliegenden Fall für die Pächterin eines Grundstücks und die Verpächterin derselbe Vorteilssatz in Ansatz komme.

Kein Verstoß gegen Grundsätze der Abgaben­ge­rech­tigkeit und Belas­tungs­gleichheit

Soweit sowohl die Tochter­ge­sell­schaft der Klägerin für den unmittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil als auch die Klägerin als Verpächterin für den mittelbar aus dem Tourismus erzielbaren Vorteil zur Zahlung eines Touris­mus­beitrags herangezogen worden seien, liege hierin keine rechtlich bedenkliche doppelte Beitrags­er­hebung. Die Abschöpfung des mittelbaren und des unmittelbaren Vorteils entspreche dem im Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz niedergelegten ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Abgaben­ge­rech­tigkeit und Belas­tungs­gleichheit sei hierin nicht zu erblicken.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/aw)

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