18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss15.08.2013

Stadt Kaiserslautern muss Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzenSchulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar

Die Stadt Kaiserslautern muss mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 am 19. August 2013 einen Schulbus für Schülerinnen und Schüler aus Elmstein einsetzen, die in Kaiserslautern eine Integrierte Gesamtschule bzw. ein Gymnasium besuchen. Mit dieser Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt in einem Eilverfahren eine Anordnung der Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion (ADD) gegenüber der Stadt Kaiserslautern als rechtmäßig bestätigt.

In dem vorzuliegenden Fall hatte die ADD am 5. Juni 2013 eine entsprechende Anordnung erlassen und hierfür, nachdem die Stadt Widerspruch erhoben hatte, am 6. August 2013 die sofortige Vollziehung angeordnet. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Stadt Kaiserslautern blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht führt in seinem Beschluss aus: Die Verpflichtung der Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergebe sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Nach dieser Bestimmung obliege es den kreisfreien Städten und Landkreisen als Pflichtaufgabe der Selbst­ver­waltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Das Gleiche gelte für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen. Die Aufgabe der Beför­de­rungssorge werde zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestünden jedoch keine zumutbaren öffentlichen Verkehrs­ver­bin­dungen, solle ein Schulbus eingesetzt werden.

Einsatz eines Schulbusses bei unzumutbaren öffentlichen Verkehrs­ver­bin­dungen notwendig

Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben. Im Schuljahr 2013/2014 besuchten vier Kinder aus Elmstein bzw. Elmstein-Schafhof eine Integrierte Gesamtschule (IGS) in Kaiserslautern als nächstgelegene IGS. Hinzu kämen fünf Gymnasiasten aus Elmstein-Speyerbrunn und Elmstein-Erlenbach. Von ihren Wohnorten aus seien die Gymnasien in Kaiserslautern ebenfalls näher gelegen als die entsprechenden Schulen in Neustadt, denn die Wegstrecke nach Neustadt sei länger. Für die Schülerinnen und Schüler bestünden keine zumutbaren öffentlichen Verkehrs­ver­bin­dungen nach Kaiserslautern, da die Fahrzeit schon für die einfache Strecke mindestens 1 Stunde und 20 Minuten betrage. Die Stadt habe deshalb einen Schulbus für die insgesamt neun Kinder einzusetzen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass dies unwirt­schaftlich sei. Der Einsatz eines Schulbusses erweise sich nach der Rechtsprechung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz erst dann als vollkommen unwirt­schaftlich, wenn weniger als fünf Schülerinnen und Schüler zu befördern seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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