21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.05.2018

Anordnung einer erneuten Fahrprüfung nach langjährigem Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw ist rechtensErworbene Fahrpraxis auf Privatgelände mit land­wirtschaft­lichen Maschinen nicht mit Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr vergleichbar

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat entschieden, dass die Fahr­erlaubnis­behörde nach einem langjährigen Verlust der Fahrerlaubnis für Lkw bis 7,5 t (heute Fahrer­laub­nis­klasse C1) eine erneute Fahrprüfung verlangen kann.

Im hier vorliegenden Fall wurde dem Kläger im Jahre 1998 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 entzogen, die neben der Fahrbe­rech­tigung für Pkw auch die Berechtigung zum Führen von Lkw der heutigen Fahrerlaubnis Klasse C1 umfasste. Im Jahr 2013 erhielt der Kläger entsprechend seinem damaligen Antrag nach einer positiv abgeschlossenen medizinisch-psychologischen Begutachtung die Fahrerlaubnis der Klasse BE (Pkw mit Anhänger) ohne erneute Fahrprüfung wieder erteilt.

Fahrer­laub­nis­behörde verlangt erneut theoretische und praktische Führer­schein­prüfung

Ein Jahr später beantragte er, ihm auch die heutige Klasse C1 wieder zu erteilen. Hierfür verlangte die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises eine theoretische und praktische Fahrer­laub­nis­prüfung, nachdem er seit mehr als 17 Jahren Fahrzeuge der Fahrer­laub­nis­klasse C1 nicht mehr geführt habe. Weil er Kläger sich der Prüfung nicht unterzog, lehnte sie seinen Antrag ab.

Kläger verweigert Ablegen einer Fahrprüfung

Dagegen setzte der Kläger sich zunächst in einem Wider­spruchs­ver­fahren und sodann mit einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße zur Wehr. Er trug vor, er besitze die notwendige Fahrpraxis für Lkw der Fahrerlaubnis Klasse C1, weil er auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers und im landwirt­schaft­lichen Betrieb seiner Eltern mit Lkw bzw. größeren Maschinen gefahren sei.

VG verweist auf langjährigen Führer­schein­verlust

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt folgt in seinem Urteil der Auffassung der Fahrer­laub­nis­behörde. Das Gericht hielt es angesichts des langen Zeitraums, in dem der Kläger Fahrzeuge der Fahrerlaubnis Klasse C1 nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr führen durfte, für gerechtfertigt, von ihm eine Fahrer­laub­nis­prüfung zu verlangen. Die von ihm angeführte Fahrpraxis auf einem Privatgelände und mit landwirt­schaft­lichen Maschinen sei mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Lkw nicht vergleichbar. Die Fahrbefähigung für einen Lkw der Klasse C1 könne auch nicht mit dem Führen eines Pkw gleichgesetzt werden.

Bestandschutz der Fahrerlaubnis Klasse 3 wegen Führer­schei­n­entzug erloschen

Ein Bestandsschutz der bis 1998 inne gehabten alten Fahrerlaubnis Klasse 3 - unter Einschluss der heutigen Klasse C1 - sei mit deren Entziehung durch das Strafgericht erloschen. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach der Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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