21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.04.2011

Entziehung der Fahrerlaubnis: Kein automatischer Miterwerb des Lkw-Führerscheins bei Wiedererteilung der PKW-FahrerlaubnisBefähigung zum Erhalt des Lkw-Führerscheins wegen langer Fahrpause verloren gegangen

Ein Autofahrer, dem der Führerschein der alten Klasse 3 entzogen wird, erhält nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Klasse B) nicht automatisch wieder die zur alten Klasse 3 gehörende Erlaubnis zum Fahren von Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war einem Autofahrer aus Unterfranken im Jahr 2003 die Fahrerlaubnis der alten Führer­schein­klasse 3 entzogen worden, nachdem er den Liebhaber seiner Ehefrau mit einem Kraftfahrzeug umgefahren hatte. Anfang 2010 beantragte und erhielt er ohne erneute Fahrprüfung eine Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw-Fahrerlaubnis). Wenige Monate später wollte er ohne Fahrprüfung auch noch eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E bekommen. Diese Klassen betreffen die Klein-Lkw bis 7,5 Tonnen, die früher von der alten Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit umfasst waren. Das zuständige Landratsamt verweigerte die Erteilung, da die letzten praktischen Fahrerfahrungen mit Klein-Lkw zu lange zurücklägen und deshalb die Befähigung fehle. Der Nachweis der Befähigung setzte eine erneute praktische Fahrprüfung voraus.

VG verneint Erteilung der Fahrerlaubnis für Klein-Lkw

Der Versuch des Autofahrers, die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw über eine einstweilige Anordnung zumindest vorläufig zu erhalten, scheiterte vor dem Verwal­tungs­gericht Würzburg. Die Befähigung sei wegen der langen Fahrpause verloren gegangen. Auch die Beschwerde beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof blieb ohne Erfolg.

Autofahrer verlangt Wiedererteilung des Lkw-Führerscheins gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung

Zur Begründung seiner Beschwerde hatte sich der Autofahrer auf eine Überg­angs­be­stimmung in der Fahrerlaubnis-Verordnung berufen. Diese (§ 76 Nr. 11a) betrifft die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für Klein-Lkw an Personen, denen eine Fahrererlaubnis der alten Fahrer­laub­nis­klasse 3 entzogen worden ist. Danach wird die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw dann „ohne die Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrer­laub­nis­prüfung erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B (d.h. für Pkw) angeordnet hat.“

Fahrerlaubnis der Klasse B wäre ebenfalls zu verweigern gewesen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof interpretiert diese Bestimmung so: Wenn Pkw und Klein-Lkw-Fahrerlaubnis gleichzeitig beantragt werden, die Befähigung für Klein-Lkw aber fehlt und der Betroffene auf der Anwendung dieser Bestimmung besteht, dann muss nicht nur die Fahrerlaubnis für Klein-Lkw verweigert werden. Wegen der verfah­rens­recht­lichen Verknüpfung und der deshalb nur möglichen einheitlichen Entscheidung ist in diesem Fall sogar auch die Fahrerlaubnis der Klasse B zu verweigern.

Autofahrer kann Fahrprüfung für Klein-Lkw nicht umgehen

Wird die Fahrerlaubnis für Klein Lkw beantragt, nachdem die Fahrerlaubnis für Pkw schon erteilt worden ist, dann bleibt diese Überg­angs­be­stimmung von vornherein unanwendbar. Es fehlt dann nämlich an der verfah­rens­recht­lichen Verknüpfung. Der Autofahrer wird mithin die Fahrprüfung für Klein-Lkw nicht umgehen können.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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