15.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss28.03.2008

Firma darf gewerbliche Altpa­pier­sammlung betreibenUnter­las­sungs­ver­fügung der Stadt ist rechtswidrig

Die Firma Stenau darf in Gronau wie geplant mit ihren „Blauen Tonnen“ Altpapier sammeln. Das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden, eine dagegen gerichtete Unter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt Gronau sei rechtswidrig.

Die Firma Stenau, ein privates Entsor­gungs­un­ter­nehmen mit Sitz in Ahaus, hatte Ende Februar 2008 dem Kreis Borken und der Stadt Gronau angekündigt, ein flächen­de­ckendes Erfas­sungs­system zur Altpa­pie­rer­fassung und -verwertung aufzubauen. Sodann begann sie mit der Verteilung der eigens angeschafften „Blauen Tonnen“ an alle Haushalte im Stadtgebiet von Gronau. Die Auslieferung erfolgte aber nicht mehr vollständig, da die Stadt Gronau eine sofort wirksame Unter­sa­gungs­ver­fügung erließ. Sie machte unter anderem geltend, durch Einführung der privaten flächen­de­ckenden Altpa­pier­sammlung werde das städtische System insgesamt in Frage gestellt - neben 53 Containern gibt es bislang eine 14-tägige Straßensammlung, die von der gemeinnützigen Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft „Chance“ im Auftrag der Stadt durchgeführt wird.

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Münster entschied jetzt per Eilbeschluss, die gegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung erhobene Klage werde voraussichtlich Erfolg haben. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung erweise sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Stadt Gronau dürfte schon für den Erlass der Verfügung nicht zuständig gewesen sein. Vielmehr wäre wohl der Kreis Borken als untere Umwelt­schutz­behörde zuständig gewesen. Ferner sei die Verfügung rechtswidrig, soweit darin festgestellt werde, dass der gewerblichen Sammlung des Altpapiers überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Gronau in Folge der gewerblichen Sammlung die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Abfal­l­ent­sorgung nicht mehr gewährleisten könne, seien bisher nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Außerdem mute der Gesetzgeber dem öffentlichen Entsor­gungs­träger eine gewisse Flexibilität bei Aufbau und Unterhaltung der Abfal­l­ent­sor­gungs­strukturen zu. Berück­sich­ti­gungs­fähige öffentliche Interessen im Sinne des Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetzes seien umwelt­rechtliche Belange, nicht aber fiskalische Belange oder die Verfolgung (wenn auch sinnvoller) sozial- bzw. beschäf­ti­gungs­po­li­tischer Ziele und Zwecke.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 31.03.2008

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