21.11.2024
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Dokument-Nr. 23087

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss24.08.2016

Grund­s­tücks­ei­gentümer muss Müll von seinem Grundstück entsorgenWohl der Allgemeinheit gefährdet

Ein Grund­s­tücks­ei­gentümer muss den auf dem Grundstück gelagerten Abfall entsorgen lassen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden und damit die Aufforderung der Stadt Münster bestätigt.

Im hier zugrun­de­lie­genden Streitfall hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller bereits mit Ordnungs­ver­fügung vom 26. Juli 2016 aufgegeben, eine Entrümpelung durchzuführen, und ihm untersagt, auf seinem Grundstück Abfall zu lagern. Diese Verfügung hatte die Antragsgegnerin jedoch wieder aufgehoben, nachdem das Verwal­tungs­gericht Münster unter anderem auf die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der Verfügung hingewiesen hatte.

Erneute Ordnungs­ver­fügung mit Androhung einer Ersatzvornahme zur Abfall­be­sei­tigung

Mit Ordnungs­ver­fügung vom 12. August 2016 gab die Stadt Münster dem Antragsteller auf, die von ihm im Außenbereich seines Hausgrundstücks gelagerten Stoffe oder Gegenstände, z.B. Plastiktüten, Einrich­tungsteile, Verpa­ckungs­ma­terial, organische Stoffe, der städtischen Entsor­gungs­ein­richtung zur Beseitigung zu überlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er der Verfügung nicht bis zum 24. August 2016, 24 Uhr, nachkomme, die Beseitigung des Abfalls im Wege der Ersatzvornahme durch einen beauftragten Unternehmer an. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.

Schäd­lings­befall und austretendes Gas stellen Gefähr­dungs­po­tenzial dar

Diese Ordnungs­ver­fügung erachtete das Gericht nunmehr als rechtmäßig. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Bei den in der Verfügung bezeichneten Gegenständen handele es sich um Abfälle im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Gegenstände, welche im Außenbereich gelagert würden, noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet würden. Sie seien auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden, da aufgrund der Lagerung von organischen Abfällen Schädlinge angezogen werden könnten und bereits jetzt giftige Gase austräten. Das Gefähr­dungs­po­tenzial könne nur durch eine Beseitigung ausgeschlossen werden.

Vorrangigkeit des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug

Die Bezeichnung der Gegenstände in der Anordnung sei auch noch hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich sei. Eine Kontamination mit Schimmel und anderen Ablagerungen sei aufgrund der Anhäufung der Gegenstände nicht auszuschließen. Darüber hinaus bleibe es dem Antragsteller unbenommen, etwaige einzelne Gegenstände, welche nach seiner Ansicht noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden sollten, auszusortieren. Auch trete das private Interesse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung zurück. Es stehe zu befürchten, dass aufgrund der unhygienischen Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers Schädlinge angelockt worden seien bzw. würden, die Krankheiten übertragen könnten, wodurch sowohl der Antragsteller selbst als auch seine Nachbarn erheblich gefährdet seien. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragstellers, möglicherweise zwischen dem Abfall enthaltene Gegenstände von Wert zu erhalten, weit weniger schwer, zumal er wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ ra-online

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