03.12.2024
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Dokument-Nr. 30369

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Beschluss26.05.2021Verwaltungsgericht Münster5 L 339/21, 5 L 344/21 u.a.
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss26.05.2021

Bundes­verwaltung­sgericht soll Gerichts­zuständigkeit für Verfahren wegen angeblich kindes­wohl­gefährdender Corona-Schutzmaßnahmen klärenZuständigkeit liegt nach den maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungs­gerichts­ordnung beim BVerwG

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat entschieden, dass für Verfahren auf unmittelbares Einschreiten gegen die Leitung bzw. die Lehrkräfte an Schulen wegen angeblich kindes­wohl­gefährdender Corona-Schutzmaßnahmen auf der Grundlage des § 1666 BGB nicht die Verwal­tungs­ge­richte zuständig sind. Das Gericht hat das Bundes­verwaltung­sgericht zur Bestimmung der (Gerichts-)Zuständigkeit angerufen.

Die Antragsteller sind Schüler an Schulen in Gronau und Lotte. Ihre Eltern hatten bei den Amtsgerichten Gronau und Tecklenburg – Famili­en­ge­richte – unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 (Az. 9 F 148/21) angeregt, hinsichtlich der Corona-Schutzmaßnahmen an ihrer Schule (unter anderem Anordnung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes) ein famili­en­ge­richt­liches Verfahren wegen Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Kindeswohls einzuleiten.

Amtsgerichte verwiesen Rechtss­trei­tig­keiten an VG Münster

Die Amtsgerichte Gronau und Tecklenburg hatten diese Rechtss­trei­tig­keiten an das Verwal­tungs­gericht Münster verwiesen. Zur Begründung hatte das Familiengericht im Wesentlichen angeführt: Es handele sich nicht um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, für die das Familiengericht gegebenenfalls Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls auch mit Wirkung gegen einen Dritten treffen könnte. Vielmehr handele es sich um die Überprüfung von Maßnahmen der Schule und damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die den Verwal­tungs­ge­richten zugewiesen sei.

VG: Keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

Dem folgte das Verwal­tungs­gericht Münster jedoch nicht. In den Gründen der Beschlüsse heißt es jeweils unter anderem: Die Beschlüsse der Famili­en­ge­richte über die Verweisung der Rechtss­trei­tig­keiten seien nicht bindend. Den Rechtss­trei­tig­keiten lägen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Famili­en­ge­richten von Amts wegen zu betreibende Kinds­chafts­sachen. Dem Sachvortrag der Antragsteller sei ausdrücklich zu entnehmen, dass ihr Rechts­schut­z­in­teresse speziell auf ein famili­en­ge­richt­liches Einschreiten gegen die nach ihrer Ansicht kindes­wohl­ge­fähr­denden Handlungen der Lehrkräfte bzw. der Schulleitung an ihrer Schule gerichtet sei.

VG: BVerwG für vorliegenden Kompe­tenz­konflikt zuständig

Zwar nähmen sie auch Bezug auf in der Corona­schutz­ver­ordnung geregelte Maßnahmen wie z.B. die Anordnung eines Mund-Nasen-Schutzes, für deren gerichtliche Kontrolle der Verwal­tungs­rechtsweg eröffnet sei. Insoweit beschränke sich das Begehren der Antragsteller jedoch auf eine inzidente Recht­mä­ßig­keits­prüfung. Für die Entscheidung des damit vorliegenden Kompe­tenz­kon­flikts zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige sei in entsprechender Anwendung der maßgeblichen Vorschriften der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zuständig.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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