23.11.2024
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Dokument-Nr. 30268

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss11.05.2021

21-tägige Quarantäne für nicht infizierte Kontaktperson rechtswidrigOrdnungs­ver­fügung zur häusliche Quarantäne über 14-tägige Frist plus Verlängerung rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat dem Eilantrag eines dreijährigen Kindes stattgegeben, das sich gegen die Anordnung der Stadt Lengerich gewehrt hatte, sich wegen des Kontakts zu einer wahrscheinlich mit dem Coronavirus infizierten Person vom 30. April 2021 bis zum 18. Mai 2021 in häusliche Quarantäne zu begeben.

Der Antragsteller besucht eine Kinder­ta­gesstätte, in der er am 27. April 2021 Kontakt zu einem anderen Kind hatte, das am 29. April 2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Daraufhin hatte der Kreis Steinfurt als Untere Gesund­heits­behörde am 1. Mai 2021 gegenüber der Mutter des Antragstellers mündlich die häusliche Quarantäne bis zum 18. Mai 2021 angeordnet, hierüber die Stadt Lengerich als örtliche Ordnungsbehörde informiert und sie aufgefordert, eine entsprechende schriftliche Ordnungs­ver­fügung zu erlassen. Dieser Aufforderung war die Stadt Lengerich mit Ordnungs­ver­fügung vom 2. Mai 2021 nachgekommen.

14-tägigen Quarantänefrist plus Verlängerung bei Fehlen eines negativen Coronatest

Zur angeordneten Dauer der Quarantäne gab die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren unter anderem an: Der Formulierung nach sei hier zwar insgesamt (ab Kontakt) eine 21-tägige Quarantänefrist angeordnet worden. Um Missver­ständnisse zu vermeiden, würden in Lengerich ab dem 10. Mai 2021 Ordnungs­ver­fü­gungen mit einer 14-tägigen Quarantänefrist versehen. Es erfolge aber eine automatische Frist­ver­län­gerung auf bis zu 21 Tage, falls kein Nachweis über einen negativen Coronatest vorliege.

Keine Abweichung von der Regeldauer ohne Ermes­sen­s­er­wä­gungen

Das Verwal­tungs­gericht Münster entschied nunmehr, die Ordnungs­ver­fügung sei rechtswidrig, soweit hiermit eine häusliche Quarantäne des Antragstellers über den 11. Mai 2021 hinaus angeordnet worden sei. Die Antragsgegnerin habe keine tragfähigen Ermes­sen­s­er­wä­gungen angestellt, soweit die Quarantäne des Antragstellers über den 11. Mai 2021 hinaus angeordnet worden sei. Nach der Corona-Test-und-Quaran­tä­ne­ver­ordnung des Landes Nordrhein-Westfalen solle die Quarantäne in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person. Zwar ermächtige die Verordnung grundsätzlich dazu, im Einzelfall von der Regeldauer abzuweichen. Hierzu seien der Ordnungs­ver­fügung der Antragsgegnerin jedoch keine Ermes­sen­s­er­wä­gungen zu entnehmen. Diese seien auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend ergänzt worden.

Keine vorsorgliche Quaran­tä­ne­ver­län­gerung nach 14 Tagen

Insbesondere könne der Ablauf der Quarantäne ohne weitere Begründung nicht von einem negativen PCR-Test abhängig gemacht und in Ermangelung eines solchen eine Verlängerung der Quarantäne um eine Woche angeordnet werden. Liege vor Beendigung der 14-tägigen Quarantäne einer symptomlosen Kontaktperson kein positiver PCR-Test vor, sei nach der maßgeblichen Verordnung davon auszugehen, dass das Risiko einer Weiter­ver­breitung des Virus infolge einer Infektion in einem die weitere Absonderung nicht mehr recht­fer­ti­genden Maß reduziert sei. Es könne dann kein beizubringender negativer Test für die regelhafte Beendigung der Quarantäne nach 14 Tagen ab dem letzten Kontakt mit dem Primärfall gefordert und die Quarantäne bis zu dessen Vorliegen vorsorglich aufrecht­er­halten werden. Es stehe der Antragsgegnerin nicht zu, die für Personen mit einer bestätigten Infektion vorgesehene Verfahrensweise ohne im Einzelfall dargelegte Besonderheiten auf bloße Verdachtsfälle zu übertragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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