15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Münster Urteil13.12.2007

Kein Anspruch des gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartners auf Hinter­blie­be­nenrente in der Ärzteversorgung

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage eines Arztes abgewiesen, der von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die Zusicherung begehrte, dass im Falle seines Todes sein gleich­ge­schlecht­licher Lebenspartner, mit dem er nach nieder­län­dischem Recht verheiratet ist, eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung erhält.

Das Gericht hat festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Die Gewährung einer Hinter­blie­be­nenrente sei in der Satzung der beklagten Ärzteversorgung ausdrücklich an die Ehe geknüpft. Wesensmerkmal einer Ehe sei aber - wie auch in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - die Verschie­den­ge­schlecht­lichkeit der Partner. Daher könne auch eine zwischen Gleich­ge­schlecht­lichen nach nieder­län­dischem Recht geschlossene Ehe keine Ehe im Sinne der Satzung sein. Eine entsprechende Anwendung der Satzungs­vor­schrift auf gleich­ge­schlechtliche Leben­s­part­ner­schaften verbiete sich, da die Ärzteversorgung bei den jüngsten Änderungen ihrer Satzung auch noch nach Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes bewusst auf die Einbeziehung gleich­ge­schlecht­licher Partnerschaften verzichtet habe.

Die Satzung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG). Das maßgebliche Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium sei nicht die sexuelle Orientierung, sondern der Familienstand. Es sei anerkannt, dass der Normgeber die Ehe gegenüber anderen Lebens­ge­mein­schaften privilegieren dürfe; die Ärzteversorgung habe sich dabei im Rahmen des ihr zustehenden Gestal­tungs­spielraums bewegt. Schließlich hat das Gericht auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht erkannt; eine eventuelle Beein­träch­tigung der Freizügigkeit und der Nieder­las­sungs­freiheit seien sachlich gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 21.12.2007

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