15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.07.2006

Ärzteversorgung: Keine Hinter­blie­be­nenrente für gleich­ge­schlechtliche LebenspartnerUngleich­be­handlung aufgrund des besonderen Schutzes der Ehe

Der überlebende Partner einer gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft hat keinen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente gegen die Versor­gungs­ein­richtung der Bezirk­s­ärz­te­kammer Koblenz. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger lebte mit einem Arzt in einer gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft. Sein Lebenspartner war bei der beklagten Bezirk­s­ärz­te­kammer Koblenz renten­ver­sichert. Nach dem Tod seines Lebenspartners stellte der Kläger einen Antrag auf Hinter­blie­be­nenrente, den die Beklagte ablehnte.

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage, die das Verwal­tungs­gericht abwies. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Hinter­blie­be­nenrente zu Recht abgelehnt. Die Satzung der Versor­gungs­ein­richtung sehe einen derartigen Anspruch nur für überlebende Ehegatten vor. Die Vorschrift sei eindeutig und könne auch im Wege der Auslegung nicht auf den überlebenden Partner einer gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft erstreckt werden. Es fehle insoweit an einer unbewussten Regelungslücke. Die Beklagte habe nach Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes bewusst davon abgesehen, ihre Satzung zu ändern und auch dem überlebenden Partner einer gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente einzuräumen.

Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG könne der Kläger einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente nicht herleiten. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, ihre Satzung der Rechtslage in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung anzugleichen, wo ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinter­blie­be­nenrente mittlerweile vorgesehen sei. Auch verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Satzung der Beklagten überlebende Lebenspartner schlechter stelle als überlebende Ehegatten. Die Ehe stehe im Gegensatz zur gleich­ge­schlecht­lichen Leben­s­part­ner­schaft nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese verfas­sungs­rechtliche Privilegierung der Ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte Ungleich­be­handlung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Koblenz

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