Dokument-Nr. 2919
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil10.07.2006
Ärzteversorgung: Keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche LebenspartnerUngleichbehandlung aufgrund des besonderen Schutzes der Ehe
Der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger lebte mit einem Arzt in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner war bei der beklagten Bezirksärztekammer Koblenz rentenversichert. Nach dem Tod seines Lebenspartners stellte der Kläger einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, den die Beklagte ablehnte.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenrente zu Recht abgelehnt. Die Satzung der Versorgungseinrichtung sehe einen derartigen Anspruch nur für überlebende Ehegatten vor. Die Vorschrift sei eindeutig und könne auch im Wege der Auslegung nicht auf den überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erstreckt werden. Es fehle insoweit an einer unbewussten Regelungslücke. Die Beklagte habe nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst davon abgesehen, ihre Satzung zu ändern und auch dem überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente einzuräumen.
Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG könne der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht herleiten. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, ihre Satzung der Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen, wo ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente mittlerweile vorgesehen sei. Auch verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Satzung der Beklagten überlebende Lebenspartner schlechter stelle als überlebende Ehegatten. Die Ehe stehe im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte Ungleichbehandlung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Koblenz
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