15.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil22.06.2005

Ärztekammer muss Leben­s­part­ner­schaften gleichstellen - Lebenspartner haben selben Anspruch auf Rente wie Eheleute

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Klage eines Arztes gegen das Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer auf Renten­leis­tungen für seinen Lebenspartner im Falle seines Todes stattgegeben.

Der 45 Jahre alte Kläger ist Arzt und seit 1990 (Pflicht-) Mitglied der Berliner Ärztekammer. Von 1994 bis 2000 begehrte er beim Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer und bei den Verwal­tungs­ge­richten erfolglos die Zusage,im Falle seines Todes eine Rente an seinen Lebensgefährten in der für Ehegatten vorgesehenen Höhe zu gewähren. Im August 2001 schloss er mit seinem Lebensgefährten eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz. Daraufhin wandte er sich mit seinem Begehren erneut an das Versorgungswerk. Dieses lehnte den Antrag wiederum ab und teilte mit, die erforderliche 2/3-Mehrheit in der Delegier­ten­ver­sammlung der Ärztekammer zeichne sich nicht ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Nach Auffassung der 14. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts enthalten die Vorschriften des Versor­gungs­werkes eine Regelungslücke betreffend eingetragene Lebenspartner von Beitragszahlern. Diese Lücke sei mit Verfas­sungsrecht - dem Gebot der Gleich­be­handlung auch in Bezug auf die sexuelle Identität - nicht vereinbar und mittels Analogie zu schließen. Der Bundes­ge­setzgeber habe spätestens seit Anfang 2005 die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft in allen nennenswerten Bereichen des Familienrechts sowie der Beamten­ver­sorgung und der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung gleichgestellt. Ein sachlicher Grund, für die ärztliche Versorgung hiervon abzuweichen, bestehe nicht. So habe das Versorgungswerk bislang selbst angekündigt, eine Gleichstellung vorzunehmen, wenn diese auf Bundesebene im Bereich der gesetzlichen Pflicht­ver­si­cherung erfolge. Schließlich sei eine gegenseitige Unter­halts­pflicht, mit der bislang eine Beschränkung der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung auf Eheleute gerechtfertigt worden sei, mit dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz eingeführt worden.

Gegen die Entscheidung ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberver­wal­tungs­gericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/05 des VG Berlin vom 27.06.2005

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